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Zwar wird es für notwendig erachtet, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2017 um weitere fünf Jahre zu verlängern, doch sollten die Organe der Union ihren proaktiven Ansatz weiterverfolgen, mehr Informationen über die Tätigkeiten der Union in irischer Sprache bereitzustellen. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung sollte daher schrittweise eingeschränkt werden mit dem Ziel, dass die Ausnahmeregelung mit dem laufenden Fünfjahreszeitraum endet.
Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann jeweils um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Spätestens 12 Monate vor Ablauf der…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates wurde die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung um fünf Jahre bis zum…
Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sieht vor, dass die Organe der Union aus praktischen Gründen und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle…
Um Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren der Union zu vermeiden, sollte die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung aufmerksam beobachtet…
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2017 für weitere fünf Jahre. Dieser Artikel gilt…
Nach Auffassung des Rates sollte diese Ausnahmeregelung bis zum 28. Januar 2016 verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.