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Mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates wurde die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2017 für weitere fünf Jahre. Dieser Artikel gilt…
Sofern keine anderslautende Verordnung des Rates erlassen wird, endet die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannten…
Nach Auffassung des Rates sollte diese Ausnahmeregelung bis zum 14. Januar 2016 verlängert werden.
Nach Auffassung des Rates sollte diese Ausnahmeregelung bis zum 28. Januar 2016 verlängert werden.
Zwar wird es für notwendig erachtet, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2017 um weitere…
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.