Erwägungsgrund 2 32015R0229
Am 12. Februar 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/236 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP an, um die in Artikel 20 Absatz 14 dieses Beschlusses vorgesehene Ausnahme bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, die für Handlungen und Transaktionen gilt, welche in Bezug auf in der Liste geführte Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sie für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzesssorischen Verträgen notwendig sind, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Zahlung von ausstehenden Beträgen im Zusammenhang mit vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, wenn solche Zahlungen in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind.