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Im Einklang mit dem Vorschlag des ICAO-Ausschusses zu Flugschreibern (FLIRECP) hinsichtlich des Mitführens von CVR-Anlagen mit verlängerter Aufzeichnungsdauer für große Flugzeuge sollte vorgesehen werden, CVR-Anlagen mit einer Aufzeichnungsdauer von 25 Stunden an Bord von Luftfahrzeugen einzuführen, die nach dem 1. Januar 2021 hergestellt werden und eine höchstzulässige Abflugmasse von mehr als 27 000 kg aufweisen.
Die Aufzeichnungszeit für Tonaufzeichnungsanlagen in Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm, die nach dem 1. Oktober 2009…
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm, die nach dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, sind mit…
Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3 180 Kilogramm, die nach dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen…
Mit dem Ziel, die Gesamtleistung von Flugschreibern zu verbessern und die Bergung eines Luftfahrzeugs und seiner Flugschreiber nach einem Unfall über Wasser zu…
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Bei Flügen mit Luftfahrzeugen, die unter den Nummern 10, 11 und 12 aufgeführt sind, aber mit einer…
„ANHANG II Vorschriften für Bordausrüstungen I. FISCHEREIFAHRZEUGE Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern müssen mit einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.