Erwägungsgrund 3 32015R2340
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte den geänderten Schwellenwerten in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden.
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte den geänderten Schwellenwerten in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden.