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Um die Transparenz bei der Weiterverwendung zu erhöhen, sollten Mindestinformationspflichten eingeführt werden. Eine Weiterverwendung sollte nur mit ausdrücklicher Kenntnis und Zustimmung der sicherungsgebenden Gegenpartei erfolgen. Daher sollte die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung auf dem Depotkonto der sicherungsgebenden Gegenpartei zum Ausdruck kommen, es sei denn, dieses Konto wird nach dem Recht eines Drittlands geführt, das möglicherweise andere geeignete Mittel vorsieht, um die Weiterverwendung zum Ausdruck zu bringen.
Die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung durch eine Gegenpartei unterliegt mindestens den beiden folgenden Voraussetzungen: Ist eine der Gegenparteien einer…
„Weiterverwendung“ die Verwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für…
Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 dürfen einander andere als die in Absatz 1 genannten Informationen über konkrete Sachverhalte, die auf…
Obwohl der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Weiterverwendung in der vorliegenden Verordnung umfassender ist als der der Richtlinie 2002/47/EG des…
Um die Transparenz der Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten, müssen Informationen über die Empfänger der Mittel in begrenztem Umfang zur Verfügung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.