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Obwohl der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Weiterverwendung in der vorliegenden Verordnung umfassender ist als der der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ändert die vorliegende Verordnung den Anwendungsbereich jener Richtlinie nicht, sondern sollte eher als Ergänzung dazu gesehen werden. Die Bedingungen, unter denen die Gegenparteien ein Recht auf Weiterverwendung und auf Ausübung dieses Rechts haben, sollten in keiner Weise den Schutz einschränken, den die Richtlinie 2002/47/EG für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung vorsieht. Vor diesem Hintergrund sollte ein Verstoß gegen die Transparenzanforderungen bei der Weiterverwendung nationale Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts nicht berühren.
Strengere bereichsspezifische Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/65/EU, und die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen ein…
„Weiterverwendung“ die Verwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für…
Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die…
In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverwendung strenge Informationsplichten für die Gegenparteien festgelegt, die die Anwendung…
Diese Verordnung sollte für die Abwicklung von Geschäften mit allen Finanzinstrumenten und Tätigkeiten von Zentralverwahrern gelten, sofern nichts anderes…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung etwaiger sonstiger relevanter Rechtsvorschriften in anderen Bereichen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.