Erwägungsgrund 1 32015R2421
Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt. Diese Verordnung gilt für bestrittene und unbestrittene Forderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen mit einem Streitwert bis 2000 EUR. Sie stellt ferner sicher, dass in diesem Verfahren ergangene Urteile ohne Zwischenverfahren vollstreckbar sind, insbesondere ohne dass es im Vollstreckungsmitgliedstaat einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf (Abschaffung des Exequaturverfahrens). Das allgemeine Ziel der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 war es, durch Verringerung der Kosten und Beschleunigung der Zivilverfahren für die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Forderungen den Zugang zur Justiz sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu erleichtern.