Erwägungsgrund 2 32015R2421
In ihrem Bericht vom 19. November 2013 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 stellt die Kommission fest, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen der allgemeinen Einschätzung zufolge grenzüberschreitende Streitigkeiten über geringfügige Forderungen in der Union vereinfacht hat. In dem Bericht wird jedoch auch dargelegt, weshalb die Möglichkeiten, die das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), bietet, nicht voll ausgeschöpft werden können. Dem Bericht lässt sich unter anderem entnehmen, dass in grenzüberschreitenden Streitigkeiten viele potenzielle Kläger das vereinfachte Verfahren wegen der niedrigen Streitwertgrenze in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nicht nutzen können. Zudem wird festgestellt, dass mehrere Verfahrensaspekte weiter vereinfacht werden könnten, um die Verfahrenskosten und die Verfahrensdauer zu reduzieren. Der Bericht der Kommission kommt zu dem Schluss, dass diese Hindernisse am besten durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ausgeräumt werden können.