Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Anbetracht der Entwicklung der Arbeitsbelastung des Gerichts sollte die Zahl der Richter am Ende eines dreistufigen Prozesses auf 56 festgesetzt werden, d. h. zwei Richter, die auf Vorschlag jedes Mitgliedstaats ernannt werden, wobei es zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei auf Vorschlag desselben Mitgliedstaats ernannte Richter am Gericht geben darf.
Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
Die Amtszeit von sechs der zwölf zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 25. Dezember 2015 zu ernennen sind, endet am 31. August 2016. Diese sechs Richter…
Bis zum 26. Dezember 2020 erstellt der Gerichtshof unter Rückgriff auf einen externen Berater einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die…
Folglich sollten die zur Bewältigung dieser Lage geeigneten organisatorischen, strukturellen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen — einschließlich insbesondere…
Um den Rückstand bei den anhängigen Rechtssachen rasch abzubauen, sollten mit Inkrafttreten dieser Verordnung zwölf zusätzliche Richter ihr Amt aufnehmen.
aus drei Richtern, wenn das Gericht oder die Gerichte, für die der Richterrat gebildet ist, fünfzehn bis fünfzig Planstellen für Richter haben,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.