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Das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Artikel 9 erhält folgende Fassung: Bei der alle drei Jahre stattfindenden teilweisen Neubesetzung der Richterstellen wird die Hälfte der Richterstellen neu besetzt. Ist die Zahl der Richterstellen ungerade, so ist die Zahl der neu zu besetzenden Richterstellen abwechselnd die Zahl, die direkt über bzw. direkt unter der Hälfte der Anzahl der Richterstellen liegt. Absatz 1 gilt auch für die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte.“
Artikel 48 erhält folgende Fassung: Das Gericht besteht
ab dem 25. Dezember 2015 aus 40 Mitgliedern,
ab dem 1. September 2016 aus 47 Mitgliedern,
ab dem 1. September 2019 aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat.“
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