Erwägungsgrund 3 32015R0373
Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und die ordnungsgemäße Durchführung der auf alle zuständigen Behörden übertragenen Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der auf die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um die Übermittlung und Verwendung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten durch die Mitglieder des ESZB und die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die genannten Behörden sollten die für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und für die Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen.