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Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt A „GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN“ erhält Absatz 3 Buchstabe f folgende Fassung: „f) im Fall von Hubschraubern die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen: Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Rechte (1) (2) (3) ATPL(H) gültige IR > 1 000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR- und IFR-Betrieb (a) ATPL(H) keine IR-Rechte > 1 000 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als PIC im VFR-Betrieb (b) ATPL(H) gültige IR > 1 000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR- und IFR-Betrieb (c) ATPL(H) keine IR-Rechte > 1 000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot im VFR-Betrieb (d) CPL(H)/IR > 1 000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit mehreren Piloten als Kopilot (e) CPL(H)/IR > 1 000 Stunden als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR Gewerblicher Luftverkehr in Hubschraubern mit einem Piloten als PIC (f) ATPL(H) mit oder ohne IR-Rechte, CPL(H)/IR, CPL(H) > 700 Stunden in Hubschraubern außer solchen, für die eine Zulassung unter CS-27/29 oder einer gleichwertigen Vorschrift erteilt wurde, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten Ausübung von Rechten in Hubschraubern in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr (g) · · 2. In Abschnitt A „GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN“ erhält Absatz 6 Buchstabe b folgende Fassung: „b) ist direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller oder einer Luftfahrtbehörde beschäftigt.“ · 3. In Abschnitt A „GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN“ werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: „7. Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Absätze können die Mitgliedstaaten für Wettbewerbsflüge oder Schauflüge von beschränkter Dauer eine von einem Drittland erteilte Lizenz, die den Inhaber zur Ausübung der Rechte einer PPL, SPL oder BPL berechtigt, anerkennen, sofern a) der Veranstalter der Wettbewerbs- oder Schauflüge der zuständigen Behörde vor der Veranstaltung ausreichende Nachweise darüber vorlegt, wie er sicherstellt, dass der Pilot mit den einschlägigen Sicherheitsinformationen vertraut ist und allen Risiken im Zusammenhang mit den Flügen begegnen kann, und b) der Antragsteller Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen ist, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden. · 8. Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Absätze können die Mitgliedstaaten eine PPL, SPL oder BPL, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland für bestimmte nichtgewerbliche Tätigkeiten ausgestellt wurde, für einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen pro Kalenderjahr anerkennen, sofern der Antragsteller a) Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen ist, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden, und b) vor Durchführung der bestimmten Tätigkeiten von begrenzter Dauer mindestens einen Eingewöhnungsflug mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolviert hat.“ · ·
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert: 1) Abschnitt A. „Gültigerklärung von Lizenzen“ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält…
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert: 1) Absatz 1 des Abschnitts A „Flugzeuge“ wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält…
Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erhält folgende Fassung: „d) Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert: 1. FCL.065 erhält folgende Fassung: „FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern,…
Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 66.A.30(a) erhalten die Punkte 3 und 4 folgende Fassung: „3. Für…
A. FLUGZEUGE 1. Pilotenlizenzen Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.