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Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, um eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee zu mindern. Auch die Freizeitfischerei trägt erheblich zur fischereilichen Sterblichkeit bei diesem Bestand bei. Daher sollten Fangmöglichkeiten in Form einer Tagesobergrenze für die Anzahl der Fische, die ein Freizeitfischer behalten darf, festgelegt werden. Zu den verschiedenen Formen der Freizeitfischerei zählen die Fischerei von einem Schiff der Freizeitfischerei oder von der Küste aus.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 , die auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beruht, hat die…
In der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates sind keine Beschränkungen der Fangmöglichkeiten für den Wolfsbarschbestand (Dicentrarchus labrax) im Nordostatlantik…
Die nachweisliche ernsthafte Gefährdung der Erhaltung bestimmter Schellfisch-bestände in den Gewässern westlich Schottlands veranlasste die Kommission zum…
Die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates wurde durch die Verordnung (EU) 2015/523 des Rates geändert, um die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die…
Folgender Artikel wird eingefügt: Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch im Nordostatlantik In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa, VIId,…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.