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Für die Lebensmittelkategorien 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ und 14.2.7.2 „Aromatisierte weinhaltige Getränke“ sollte die Verwendung von Farbstoffen der Gruppe II und der Gruppe III entsprechend den Verwendungen von Farbstoffen berichtigt werden, die mit der Richtlinie 94/36/EG zugelassen wurden.
Nur in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Lebensmittelfarbstoffe sind für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit gemäß der Richtlinie 91/497/EWG des…
Die Interessengruppen wurden gebeten, Unterlagen über die Verwendung und die Notwendigkeit der Verwendung der im Anhang V der Richtlinie 94/36/EG aufgeführten…
Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffe können in bestimmten alkoholischen Getränken verwendet werden, wie etwa aromatisiertem…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass gesundheitliche Gründe nicht dagegensprechen, dass Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, auch für…
Die Kategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ wird wie folgt geändert: a) Folgende Einträge zu den Gruppen II und III sowie zu den Lebensmittelzusatzstoffen E…
Durch die Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen , wurde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.