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A. PRÜFVERFAHREN — Zuständigkeiten der Prüfstellen; — Dokumente, die die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen vorlegen müssen; — Risikobewertung, die von der Prüfstelle durchzuführen ist; — Bewertung der Konformität des Monitoringkonzepts; — Prüfung des Emissionsberichts; — Erheblichkeitsschwelle; — hinreichende Gewähr der Prüfstelle; — Falschangaben und Nichtkonformitäten; — Inhalt des Prüfberichts; — Empfehlungen für Verbesserungen; — Kommunikation zwischen dem Schifffahrtsunternehmen, der Prüfstelle und der Kommission. B. AKKREDITIERUNG VON PRÜFSTELLEN — Wie eine Akkreditierung für Seeverkehrsleistungen beantragt werden kann; — wie die Prüfstellen von den nationalen Akkreditierungsstellen bewertet werden, damit eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt werden kann; — wie die nationalen Akkreditierungsstellen ihre Aufsicht ausüben, wenn es um die Bestätigung der Fortführung der Akkreditierung geht; — Anforderungen an die nationalen Akkreditierungsstellen, damit sie befähigt sind, Prüfstellen für Seeverkehrsleistungen zu akkreditieren, einschließlich der Bezugnahme auf harmonisierte Normen.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen weiter zu…
Bei der Prüfung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene halten sich die Prüfstelle und das Schifffahrtsunternehmen an die Prüfvorschriften, die in…
Bei der Prüfung der Emissionsberichte und der vom Schifffahrtsunternehmen eingesetzten Überwachungsverfahren bewertet die Prüfstelle die Zuverlässigkeit,…
Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des…
Eine Prüfung durch akkreditierte Prüfstellen sollte sicherstellen, dass die Monitoringkonzepte und Emissionsberichte korrekt sind und mit dieser Verordnung in…
Um die einschlägigen internationalen Vorschriften und internationalen und europäischen Normen sowie die technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.