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Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/757 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1805 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten akkreditierten Prüfstellen können die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung durchführen. Diese Prüfstellen gelten als gemäß den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Überprüfungstätigkeiten für den Seeverkehrssektor akkreditiert.
Die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und den auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten akkreditierten Prüfstellen können die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung durchführen. Diese Prüfstellen gelten als gemäß den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Überprüfungstätigkeiten für den Luftverkehrssektor akkreditiert.
Die Prüfstellen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterrichten die Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 über ihre Absicht, die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, bevor sie ihre erste Überprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen.
Vorschriften über die Anforderungen an die Emissionsprüfung sind bereits in Rechtsakten der Union im Verkehrssektor festgelegt, insbesondere in den Verordnungen…
A. PRÜFVERFAHREN — Zuständigkeiten der Prüfstellen; — Dokumente, die die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen vorlegen müssen; — Risikobewertung, die von der…
In Artikel 15 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung: „Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Prüfung von Emissionsberichten auf…
Die Kommission erlässt mindestens hinsichtlich der folgenden Elemente Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der Vorschriften für die Prüftätigkeiten gemäß…
Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.