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Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Einige Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen zur Festlegung von technischen und Kontrollmaßnahmen stehen im Widerspruch zur Anlandeverpflichtung und zwingen die Fischer, Fische zurückzuwerfen. Um die Widersprüche zwischen diesen Verordnungen und der Anlandeverpflichtung zu beseitigen und um die Anlandeverpflichtung durchführbar zu machen, sollten diese Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und die Rückwürfe schrittweise abzustellen.…
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte ausdrücklich die Aufnahme von technischen Maßnahmen in Rückwurfpläne zu ermöglichen, die eng mit der Durchführung der…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates dahin gehend geändert werden, dass alle…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dahin gehend geändert werden, dass die…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.