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Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“).
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der…
Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung…
Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers für alle Bestände von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.