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Diese Verordnung lässt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates unberührt.
Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 85/374/EWG unberührt.
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt.
Diese Verordnung lässt die Richtlinie 97/43/Euratom des Rates , die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates , die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments…
Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates bleiben unberührt.
Für die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates Anwendung finden.
Für die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates Anwendung finden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.