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Diese Verordnung lässt die Verordnung Nr. 1 des Rates unberührt.
Diese Verordnung lässt Folgendes unberührt:
Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
Diese Verordnung lässt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates unberührt.
Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates bleiben unberührt.
Diese Verordnung lässt die Richtlinie 97/43/Euratom des Rates , die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates , die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments…
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 45 des Vertrags unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.