Erwägungsgrund 3 32015R0878
Am 14. April 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2216 (2015) verabschiedet, mit der der Geltungsbereich der Benennungskriterien ausgeweitet und ein Embargo für die Lieferung von Waffen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen und diejenigen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung in Jemen tätig sind, verhängt wurde. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP hat der Rat den Geltungsbereich der Benennungskriterien entsprechend ausgeweitet.