Erwägungsgrund 2 32015R0896
In Bezug auf Trichoderma polysporum Stamm IMI 206039, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stämme IMI 206040 und T11, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma asperellum (Stamm T34) und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse solcher weiteren Prüfungen finden sich in den entsprechenden Überprüfungsberichten, in denen geschlossen wurde, dass diese Stoffe für den Menschen nicht krankheitserregend sind und nicht zu erwarten ist, dass sie für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produzieren. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.