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Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus — die Gültigkeitsdauer des für die Überwachungsmaßnahmen verlangten Überwachungsdokuments verkürzen; — die Ausstellung des Überwachungsdokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem Verfahren der vorherigen Information und Anhörung nach den Artikeln 6 und 8, deren Periodizität und Dauer sie festlegt.
Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren…
die Möglichkeit, die in Artikel 6 Absatz 6 genannten Fristen für die Übermittlung der durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission angeforderten Informationen…
Könnte die in Artikel 13 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Union dies erforderlich machen, auf Antrag…
Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Situationen es erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die…
Wenn das betroffene Drittland oder die betreffenden Drittländer nach Abschluss des gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die…
Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.