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Sind die Voraussetzungen für die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen — insbesondere auf der Grundlage der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Faktoren — in einer oder mehreren Regionen der Union erfüllt, kann die Kommission nach Abwägung möglicher Alternativlösungen ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen auf die betreffende Region bzw. die betreffenden Regionen beschränken, wenn sie die Anwendung der Maßnahmen auf dieser Ebene für angemessener hält als auf Ebene der Union. Diese Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden nach dem entsprechenden Verfahren ergriffen, das auf Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 zu ergreifen sind, anwendbar ist. KAPITEL IV VERWALTUNG DER EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN DER UNION
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 9, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach den Artikeln 10 und 15 in einer…
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 6, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach Kapitel IV und Artikel 13 in einer…
Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission,…
Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die sich auf eine oder mehrere Regionen der Union beziehen, nicht aber auf die Union als Ganzes, können sich jedoch als…
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können sich als angemessener erweisen als unionsweit…
Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränken, können angemessener erscheinen als unionsweit geltende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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