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Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel III oder aufgrund spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln getroffen werden, gelten die Höchstmengen nicht für Textilwaren, die nach Veredelung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden.
Die in Anhang V festgelegten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der…
Für die in Anhang III genannten Textilwaren mit Ursprung in den in diesem Anhang genannten Ländern unterliegt die Einfuhr in die Union den in diesem Anhang…
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Textilwaren des Teils 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten…
Werden Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter…
Die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, ist frei und unterliegt mithin…
Die in Anhang V genannten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.