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Der Ausschuss gemäß Artikel 30 kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte bezüglich der Maßnahmen zu erlassen, die zur Anpassung der Anhänge III bis VI bei zutage getretenen Problemen mit ihrer Wirksamkeit erforderlich sind. KAPITEL II INFORMATIONS- UND UNTERSUCHUNGSVERFAHREN DER UNION
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte…
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies als…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis VII delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem aus besonderen Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.