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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I 1. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Gebiet IV und im Gebiet IIa (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung: Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: IV; IIa (Unionsgewässer) (HAD/2AC4.) Belgien 254 Dänemark 1 745 Deutschland 1 111 Frankreich 1 936 Niederlande 190 Schweden 176 Vereinigtes Königreich 28 785 Union 34 197 Norwegen 6 514 TAC 40 711 Analytische TACArtikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt. Besondere Bedingung: Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die folgenden Mengen gefangen werden: IV (norwegische Gewässer) (HAD/*04N-) Union 25 252 2. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng (Molva molva) im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art: Leng Molva molva Gebiet: IV (norwegische Gewässer) (LIN/04-N.) Belgien 8 Dänemark 965 Deutschland 27 Frankreich 11 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 87 Union 1 100 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. 3. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung: Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/67AKXD) Belgien 725 Estland 4 Frankreich 3 255 Deutschland 10 Irland 1 048 Litauen 17 Niederlande 3 Portugal 18 Spanien 876 Vereinigtes Königreich 2 076 Union 8 032 TAC 8 032 Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.
(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in dem Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). ( 3 ) Gilt nicht für Perlrochen ( Raja undulata ). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden: Art: Perlrochen Raja undulata Gebiet: VIIe (Unionsgewässer) (RJU/67AKXD) Belgien 9 Estland 0 Frankreich 41 Deutschland 0 Irland 13 Litauen 0 Niederlande 0 Portugal 0 Spanien 11 Vereinigtes Königreich 26 Union 100 TAC 100 Vorsorgliche TAC Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (Unionsgewässer) gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. 4. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) im Gebiet VIId (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung: Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIId (Unionsgewässer) (SRX/07D.) Belgien 72 Frankreich 602 Niederlande 4 Vereinigtes Königreich 120 Union 798 TAC 798 Vorsorgliche TAC
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Perlrochen (Raja undulata) (RJU/07D.) sind getrennt zu melden.
(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). ( 3 ) Gilt nicht für Perlrochen ( Raja undulata ). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden: Art: Perlrochen Raja undulata Gebiet: VIId (Unionsgewässer) (RJU/07D.) Belgien 1 Frankreich 8 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 2 Union 11 TAC 11 Vorsorgliche TAC Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIe (Unionsgewässer) gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. 5. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen (Rajiformes) in den Gebieten VIII und IX (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung: Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIII und IX (Unionsgewässer) (SRX/89-C.) Belgien 7 Frankreich 1 298 Portugal 1 051 Spanien 1 057 Vereinigtes Königreich 7 Union 3 420 TAC 3 420 Vorsorgliche TAC
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden. ( 2 ) Gilt nicht für Perlrochen ( Raja undulata ). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIII nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 20 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind nach folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/89-C.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen an Perlrochen gefischt werden: Art: Perlrochen Raja undulata Gebiet: VIII (Unionsgewässer) (RJU/89-C.) Belgien 0 Frankreich 9 Portugal 8 Spanien 8 Vereinigtes Königreich 0 Union 25 TAC 25 Vorsorgliche TAC 6. Die erste Fußnote in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) in den Gebieten IIa und IV (Unionsgewässer) und die erste Fußnote in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) in den Gebieten I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer) erhalten folgende Fassung: „Dornhai darf in den Gebieten, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.“ 7. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge (Trisopterus esmarki) im Gebiet IIIa sowie in den Gebieten IIa und IV (Unionsgewässer) erhält folgende Fassung: Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarki Gebiet: IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer) (NOP/2A3A4.) Dänemark 127 882 Deutschland 24 Niederlande 94 Union 128 000 Norwegen 15 000 Färöer 7 000 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Stintdorsch auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.
(2) Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.
(3) Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2015 befischt werden.
(4) Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden. 8. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art: Andere Arten Gebiet: IV (norwegische Gewässer) (OTH/04-N.) Belgien 40 Dänemark 3 624 Deutschland 409 Frankreich 168 Niederlande 290 Schweden Entfällt Vereinigtes Königreich 2 719 Union 7 250 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.
(2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich. ANHANG II 1. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering (Clupea harengus) in den Gebieten I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung: Art: Hering Clupea harengus Gebiet: I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer) (HER/1/2-) Belgien 6 Dänemark 6 314 Deutschland 1 105 Spanien 21 Frankreich 272 Irland 1 634 Niederlande 2 259 Polen 319 Portugal 21 Finnland 98 Schweden 2 339 Vereinigtes Königreich 4 036 Union 18 424 Färöer 9 000 TAC Nicht festgelegt Analytische TAC
(1) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.
(2) Sie dürfen in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.
(3) Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet. Besondere Bedingung: Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die folgenden Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) 0 II, Vb (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F) Belgien 3 Dänemark 3 084 Deutschland 540 Spanien 10 Frankreich 133 Irland 798 Niederlande 1 104 Polen 156 Portugal 10 Finnland 48 Schweden 1 143 Vereinigtes Königreich 1 971 2. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau (Gadus morhua) in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) Deutschland 2 663 Griechenland 330 Spanien 2 970 Irland 330 Frankreich 2 444 Portugal 2 970 Vereinigtes Königreich 10 329 Union 22 036 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. 3. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in den Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art: Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: V und XIV (grönländische Gewässer) (CAP/514GRN) Dänemark 2 635 Deutschland 115 Schweden 189 Vereinigtes Königreich 25 Alle Mitgliedstaaten 136 Union 3 100 Norwegen 20 000 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % an der Quote der Union dürfen hingegen nicht auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zurückgreifen.
(2) Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni bis 30. April des Folgejahres. 4. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: I und II (norwegische Gewässer) (HAD/1N2AB.) Deutschland 276 Frankreich 166 Vereinigtes Königreich 846 Union 1 288 TAC Entfällt Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. 5. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art Rotbarsch (Sebastes spp.) Gebiet I und II (norwegische Gewässer) (RED/1N2AB.) Union Noch nicht festgelegt TAC Entfällt 6. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den Gebieten I und II (internationale Gewässer) erhält folgende Fassung: Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: I und II (internationale Gewässer) (RED/1/2INT) Union Entfällt TAC 19 500 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Die Fischerei darf nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 stattfinden. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das NEAFC-Sekretariat die NEAFC-Vertragsparteien davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
(2) Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten. ANHANG III Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Kurzflossen-Kalmar (Illex illecebrosus) in den NAFO-Untergebieten 3 und 4 erhält folgende Fassung: Art: Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Illex illecebrosus Gebiet: NAFO-Untergebiete 3 und 4 (SQI/N34.) Estland 128 Lettland 128 Litauen 128 Polen 227 Union Entfällt TAC 34 000 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 zu fischen.
(2) Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29 458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. ANHANG IV Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N, erhält folgende Fassung: Art: Nördlicher Weißer Thun Thunnus alalunga Gebiet: Atlantik, nördlich von 5°N (ALB/AN05N) Irland 2 510,64 Spanien 17 690,59 Frankreich 4 421,71 Vereinigtes Königreich 195,89 Portugal 2 120,3 Union 26 939,13 TAC 28 000 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 [1] wie folgt festgesetzt: 1 253 [1] Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3). ( 2 ) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf: Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Irland 50 Spanien 730 Frankreich 151 Vereinigtes Königreich 12 Portugal 310 ANHANG V 1. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schleimköpfe (Beryx spp.) im SEAFO-Gebiet erhält folgende Fassung: Art: Schleimköpfe Beryx spp. Gebiet: SEAFO (ALF/SEAFO) TAC 200 Vorsorgliche TAC
(1) In Division B1 (ALF/*F47NA) dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden. 2. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in der SEAFO-Unterdivision B1 erhält folgende Fassung: Art: Granatbarsch Hoplostethus atlanticus Gebiet: SEAFO Unterdivision B1 (ORY/F47NAM) TAC 0 Vorsorgliche TAC
(1) Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: — im Westen der Längengrad 0°E, — im Norden der Breitengrad 20°S, — im Süden der Längengrad 28°S und — im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.
(2) Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA). ANHANG VI Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Frankreich 37 Union 37 2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 84 Frankreich 94 Italien 30 Zypern 6 Malta 28 Union 242
(1) Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Zypern beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 5 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.
(2) Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Malta beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 7 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen. 3. Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen Kroatien 11 Italien 12 Union 23 4. Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden ‚BRZ‘) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge Zypern Griechenland Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger 1 1 11 12 17 6 1 Langleinenfänger 6 0 0 30 8 59 28 Köderschiffe 0 0 0 0 8 15 0 Handleinen 0 0 12 0 29 1 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 0 21 0 0 94 273 0
(1) Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
(2) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
(3) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei oder einen kleinen Ringwadenfänger und 3 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
(4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
(5) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(6) Schleppangler für den Fischfang im Ostatlantik.
(7) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln) Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt 5. Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Anzahl Tonnaren Spanien 5 Italien 6 Portugal 2
(1) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.“ 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann Tabelle A Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 14 11 852 Italien 15 13 000 Griechenland 2 2 100 Zypern 3 3 000 Kroatien 7 7 880 Malta 8 12 300 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5 855 Italien 3 764 Griechenland 785 Zypern 2 195 Kroatien 2 947 Malta 8 768 ANHANG VII Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Kapazität (BRZ) Spanien 22 61 364 Frankreich 27 45 383 Portugal 5 1 627 Italien 1 2 137 Union 55 110 511 2. Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Kapazität (BRZ) Spanien 27 11 590 Frankreich 41 7 882 Portugal 15 6 925 Vereinigtes Königreich 4 1 400 Union 87 27 797
(1) In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden. 3. Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen. 4. Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.“
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an…
(3) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, im…
(3) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig…
(1) Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Besondere Bedingung Innerhalb der…
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % können hiervon in VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) gefischt werden…
(1) Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.