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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2018 und Artikel 46 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. Die mit den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2017. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. LISTE DER ANHÄNGE ANHANG I: TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten ANHANG IA: Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana ANHANG IB: Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1 ANHANG IC: Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich ANHANG ID: ICCAT-Übereinkommensbereich ANHANG IE: Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich ANHANG IF: Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich ANHANG IG: Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete ANHANG IH: WCPFC-Übereinkommensbereich ANHANG IJ: SPRFMO-Übereinkommensbereich ANHANG IK: IOTC-Zuständigkeitsbereich ANHANG IL: GFCM-Übereinkommensgebiet ANHANG IIA: Fischereiaufwand im ICES-Untergebiet 4 ANHANG IIB: Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz ANHANG IIC: Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e ANHANG IID: Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 ANHANG III: Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern ANHANG IV: ICCAT-Übereinkommensbereich ANHANG V: CCAMLR-Übereinkommensbereich ANHANG VI: IOTC-Zuständigkeitsbereich ANHANG VII: WCPFC-Übereinkommensbereich ANHANG VIII: Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern ANHANG I TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IJ, IK und IL sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 , insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung. Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Amblyraja radiata RJR Atlantischer Sternrochen Ammodytes spp. SAN Sandaale Argentina silus ARU Goldlachs Beryx spp. ALF Kaiserbarsch Brosme brosme USK Lumb Caproidae BOR Eberfisch Centrophorus squamosus GUQ Blattschuppiger Schlingerhai Centroscymnus coelolepis CYO Portugiesenhai Chaceon spp. GER Rote Tiefseekrabbe Chaenocephalus aceratus SSI Scotia-See-Eisfisch Champsocephalus gunnari ANI Bändereisfisch Channichthys rhinoceratus LIC Langschnauzen-Eisfisch Chionoecetes spp. PCR Arktische Seespinne Clupea harengus HER Hering Coryphaenoides rupestris RNG Rundnasen-Grenadier Dalatias licha SCK Schokoladenhai Deania calcea DCA Schnabeldornhai Dicentrarchus labrax BSS Wolfsbarsch Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) RJB Glattrochen beider Arten Dissostichus eleginoides TOP Schwarzer Seehecht Dissostichus mawsoni TOA Riesen-Antarktisdorsch Dissostichus spp. TOT Zahnfische Engraulis encrasicolus ANE Sardelle Etmopterus princeps ETR Großer Schwarzer Dornhai Etmopterus pusillus ETP Glatter Schwarzer Dornhai Euphausia superba KRI Antarktischer Krill Gadus morhua COD Kabeljau Galeorhinus galeus GAG Hundshai Glyptocephalus cynoglossus WIT Rotzunge Hippoglossoides platessoides PLA Raue Scharbe Hippoglossus hippoglossus HAL Atlantischer Heilbutt Hoplostethus atlanticus ORY Granatbarsch Illex illecebrosus SQI Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Lamna nasus POR Heringshai Lepidorhombus spp. LEZ Butte Leucoraja naevus RJN Kuckucksrochen Limanda ferruginea YEL Gelbschwanzflunder Lophiidae ANF Seeteufel Macrourus spp. GRV Grenadierfische Makaira nigricans BUM Blauer Marlin Mallotus villosus CAP Lodde Manta birostris RMB Großer Teufelsrochen Martialia hyadesi SQS Kalmar Melanogrammus aeglefinus HAD Schellfisch Merlangius merlangus WHG Wittling Merluccius merluccius HKE Seehecht Micromesistius poutassou WHB Blauer Wittling Microstomus kitt LEM Limande Molva dypterygia BLI Blauleng Molva molva LIN Leng Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Notothenia gibberifrons NOG Grüne Notothenia Notothenia rossii NOR Marmorbarsch Notothenia squamifrons NOS Graue Notothenia Pandalus borealis PRA Tiefseegarnele Paralomis spp. PAI Kurzschwanzkrebse Penaeus spp. PEN Geißelgarnelen Pleuronectes platessa PLE Scholle Pleuronectiformes FLX Plattfische Pollachius pollachius POL Pollack Pollachius virens POK Seelachs Psetta maxima TUR Steinbutt Pseudochaenichthys georgianus SGI South-Georgia-Eisfisch Pseudopentaceros spp. EDW Pseudopentaceros spp. Raja alba RJA Bandrochen Raja brachyura RJH Blondrochen Raja circularis RJI Sandrochen Raja clavata RJC Nagelrochen Raja fullonica RJF Chagrinrochen Raja (Dipturus) nidarosiensis JAD Schwarzbäuchiger Glattrochen Raja microocellata RJE Kleinäugiger Rochen Raja montagui RJM Fleckrochen Raja undulata RJU Perlrochen Rajiformes SRX Rochen Reinhardtius hippoglossoides GHL Schwarzer Heilbutt Sardina pilchardus PIL Sardine Scomber scombrus MAC Makrele Scophthalmus rhombus BLL Glattbutt Sebastes spp. RED Rotbarsch Solea solea SOL Seezunge Solea spp. SOO Seezunge Sprattus sprattus SPR Sprotte Squalus acanthias DGS Dornhai Tetrapturus albidus WHM Weißer Marlin Thunnus maccoyii SBF Südlicher Blauflossenthun Thunnus obesus BET Großaugenthun Thunnus thynnus BFT Roter Thun Trachurus murphyi CJM Chilenische Bastardmakrele Trachurus spp. JAX Bastardmakrele Trisopterus esmarkii NOP Stintdorsch Urophycis tenuis HKW Weißer Gabeldorsch Xiphias gladius SWO Schwertfisch Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information: Gemeinsprachliche Bezeichnung Alpha-3-Code Lateinische Bezeichnung Kaiserbarsch ALF Beryx spp. Raue Scharbe PLA Hippoglossoides platessoides Sardelle ANE Engraulis encrasicolus Seeteufel ANF Lophiidae Riesen-Antarktisdorsch TOA Dissostichus mawsoni Atlantischer Heilbutt HAL Hippoglossus hippoglossus Großaugenthun BET Thunnus obesus Schnabeldornhai DCA Deania calcea Scotia-See-Eisfisch SSI Chaenocephalus aceratus Blondrochen RJH Raja brachyura Blauleng BLI Molva dypterygia Blauer Marlin BUM Makaira nigricans Blauer Wittling WHB Micromesistius poutassou Roter Thun BFT Thunnus thynnus Eberfisch BOR Caproidae Glattbutt BLL Scophthalmus rhombus Lodde CAP Mallotus villosus Kabeljau COD Gadus morhua Glattrochen beider Arten RJB Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) Seezunge SOL Solea solea Kurzschwanzkrebse PAI Paralomis spp. Kuckucksrochen RJN Leucoraja naevus Rote Tiefseekrabbe GER Chaceon spp. Plattfische FLX Pleuronectiformes Großer Teufelsrochen RMB Manta birostris Großer Schwarzer Dornhai ETR Etmopterus princeps Goldlachs ARU Argentina silus Schwarzer Heilbutt GHL Reinhardtius hippoglossoides Grenadierfische GRV Macrourus spp. Graue Notothenia NOS Notothenia squamifrons Schellfisch HAD Melanogrammus aeglefinus Seehecht HKE Merluccius merluccius Hering HER Clupea harengus Bastardmakrele JAX Trachurus spp. Grüne Notothenia NOG Notothenia gibberifrons Chilenische Bastardmakrele CJM Trachurus murphyi Schokoladenhai SCK Dalatias licha Antarktischer Krill KRI Euphausia superba Blattschuppiger Schlingerhai GUQ Centrophorus squamosus Limande LEM Microstomus kitt Leng LIN Molva molva Makrele MAC Scomber scombrus Bändereisfisch ANI Champsocephalus gunnari Marmorbarsch NOR Notothenia rossii Butte LEZ Lepidorhombus spp. Tiefseegarnele PRA Pandalus borealis Kaisergranat NEP Nephrops norvegicus Stintdorsch NOP Trisopterus esmarkii Schwarzbäuchiger Glattrochen JAD Raja (Dipturus) nidarosiensis Granatbarsch ORY Hoplostethus atlanticus Schwarzer Seehecht TOP Dissostichus eleginoides Pseudopentaceros spp. EDW Pseudopentaceros spp. Geißelgarnelen PEN Penaeus spp. Dornhai DGS Squalus acanthias Scholle PLE Pleuronectes platessa Pollack POL Pollachius pollachius Heringshai POR Lamna nasus Portugiesenhai CYO Centroscymnus coelolepis Rotbarsch RED Sebastes spp. Rundnasen-Grenadier RNG Coryphaenoides rupestris Seelachs POK Pollachius virens Sandaale SAN Ammodytes spp. Sandrochen RJI Raja circularis Sardine PIL Sardina pilchardus Wolfsbarsch BSS Dicentrarchus labrax Chagrinrochen RJF Raja fullonica Nördlicher Kurzflossen-Kalmar SQI Illex illecebrosus Rochen SRX Rajiformes Kleinäugiger Rochen RJE Raja microocellata Glatter Schwarzer Dornhai ETP Etmopterus pusillus Arktische Seespinne PCR Chionoecetes spp. Seezunge SOO Solea spp. South-Georgia-Eisfisch SGI Pseudochaenichthys georgianus Südlicher Blauflossenthun SBF Thunnus maccoyii Fleckrochen RJM Raja montagui Sprotte SPR Sprattus sprattus Kalmar SQS Martialia hyadesi Atlantischer Sternrochen RJR Amblyraja radiata Schwertfisch SWO Xiphias gladius Nagelrochen RJC Raja clavata Zahnfische TOT Dissostichus spp. Hundshai GAG Galeorhinus galeus Steinbutt TUR Psetta maxima Lumb USK Brosme brosme Perlrochen RJU Raja undulata Langschnauzen-Eisfisch LIC Channichthys rhinoceratus Weißer Gabeldorsch HKW Urophycis tenuis Weißer Marlin WHM Tetrapturus albidus Bandrochen RJA Raja alba Wittling WHG Merlangius merlangus Rotzunge WIT Glyptocephalus cynoglossus Gelbschwanzflunder YEL Limanda ferruginea ANHANG IA SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA Art: Sandaal und dazugehörige Beifänge Ammodytes spp. Gebiet: Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 Dänemark 195 875 Vereinigtes Königreich 4 282 Deutschland 300 Schweden 7 193 Union 207 650 TAC 207 650 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten 1r 2r 3r 4 5r 6 7r (SAN/234_1R) (SAN/234_2R) (SAN/234_3R) (SAN/234_4) (SAN/234_5R) (SAN/234_6) (SAN/234_7R) Dänemark 126 837 4 717 8 177 55 979 0 165 0 Vereinigtes Königreich 2 772 103 179 1 224 0 4 0 Deutschland 194 7 13 86 0 0 0 Schweden 4 658 173 300 2 056 0 6 0 Union 134 461 5 000 8 669 59 345 0 175 0 Insgesamt 134 461 5 000 8 669 59 345 0 175 0
(1) Im Bewirtschaftungsgebiet 2r kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei. Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2 (ARU/1/2.) Deutschland 24 Frankreich 8 Niederlande 19 Vereinigtes Königreich 39 Union 90 TAC 90 Vorsorgliche TAC Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: Unionsgewässer von 3a und 4 (ARU/3A4-C) Dänemark 1 093 Deutschland 11 Frankreich 8 Irland 8 Niederlande 51 Schweden 43 Vereinigtes Königreich 20 Union 1 234 TAC 1 234 Vorsorgliche TAC Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7 (ARU/567.) Deutschland 355 Frankreich 7 Irland 329 Niederlande 3 710 Vereinigtes Königreich 260 Union 4 661 TAC 4 661 Vorsorgliche TAC Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14 (USK/1214EI) Deutschland 6 Frankreich 6 Vereinigtes Königreich 6 Andere 3 Union 21 TAC 21 Vorsorgliche TAC
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: 3a (USK/03A.) Dänemark 15 Schweden 8 Deutschland 8 Union 31 TAC 31 Vorsorgliche TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: Unionsgewässer von 4 (USK/04-C.) Dänemark 68 Deutschland 20 Frankreich 47 Schweden 7 Vereinigtes Königreich 102 Andere 7 Union 251 TAC 251 Vorsorgliche TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7 (USK/567EI.) Deutschland 17 Spanien 60 Frankreich 705 Irland 68 Vereinigtes Königreich 340 Andere 17 Union 1 207 Norwegen 2 923 TAC 4 130 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (USK/*24X7C).
(3) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): 3 000 . Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen. ( 4 ) Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten 5b, 6 und 7 nur mit Langleinen gefischt werden: Leng (LIN/*5B67-) 7 500 Lumb (USK/*5B67-) 2 923 .
(5) Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2 000 . Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: Norwegische Gewässer von 4 (USK/04-N.) Belgien 0 Dänemark 165 Deutschland 1 Frankreich 0 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 4 Union 170 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Eberfisch Caproidae Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8 (BOR/678-) Dänemark 5 001 Irland 14 084 Vereinigtes Königreich 1 295 Union 20 380 TAC 20 380 Vorsorgliche TAC Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 3a (HER/03A.) Dänemark 20 255 Deutschland 324 Schweden 21 189 Union 41 768 Norwegen 6 459 Färöer 200 TAC 48 427 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(2) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C.) gefangen werden.
(3) Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) gefangen werden. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N (HER/4AB.) Dänemark 111 299 Deutschland 65 302 Frankreich 27 114 Niederlande 70 776 Schweden 46 105 Vereinigtes Königreich 79 381 Union 359 977 Färöer 400 Norwegen 174 171 TAC 600 588 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(2) Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b (HER/*4AB-C) gefischt werden: 50 000 . Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-) Union 50 000
(1) Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/04-N.) Schweden 1 239 Union 1 239 TAC 600 588 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 3a (HER/03A-BC) Dänemark 5 692 Deutschland 51 Schweden 916 Union 6 659 TAC 6 659 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 4, 7d und Unionsgewässer von 2a (HER/2A47DX) Belgien 48 Dänemark 9 256 Deutschland 48 Frankreich 48 Niederlande 48 Schweden 45 Vereinigtes Königreich 176 Union 9 669 TAC 9 669 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 4c, 7d (HER/4CXB7D) Belgien 10 139 Dänemark 1 718 Deutschland 1 008 Frankreich 16 644 Niederlande 30 002 Vereinigtes Königreich 6 529 Union 66 040 TAC 600 588 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(2) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ O) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.
(3) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 4b (HER/*04B.) gefangen werden. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN (HER/5B6ANB) Deutschland 466 Frankreich 88 Irland 630 Niederlande 466 Vereinigtes Königreich 2 520 Union 4 170 TAC 4 170 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.
(2) Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 6aS , 7b, 7c (HER/6AS7BC) Irland 1 482 Niederlande 148 Union 1 630 TAC 1 630 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 6 Clyde (HER/06ACL.) Vereinigtes Königreich Noch festzulegen Union Noch festzulegen TAC Noch festzulegen Vorsorgliche TAC Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ( 1 ) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: — Mull of Kintyre (55° 17,9′ N, 5° 47.8′ W); — einem Punkt mit den Koordinaten 55° 4′ N, 5° 23′ W und — Corsewall Point (55° 00.5′ N, 5° 9,4′ W).
(2) Dieselbe Menge wie die Quote des Vereinigten Königreichs. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 7a (HER/07A/MM) Irland 1 826 Vereinigtes Königreich 5 190 Union 7 016 TAC 7 016 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ( 1 ) Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52° 30′ N; — im Süden 52° 00′ N; — im Westen die Küste Irlands; — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 7e und 7f (HER/7EF.) Frankreich 465 Vereinigtes Königreich 465 Union 930 TAC 930 Vorsorgliche TAC Art: Hering Clupea harengus Gebiet: 7g , 7h , 7j und 7k (HER/7G-K.) Deutschland 113 Frankreich 625 Irland 8 751 Niederlande 625 Vereinigtes Königreich 13 Union 10 127 TAC 10 127 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. ( 1 ) Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert: — im Norden 52° 30′ N; — im Süden 52° 00′ N; — im Westen die Küste Irlands; — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: 8 (ANE/08.) Spanien 29 700 Frankreich 3 300 Union 33 000 TAC 33 000 Analytische TAC Art: Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (ANE/9/3411) Spanien 5 978 Portugal 6 522 Union 12 500 TAC 12 500 Vorsorgliche TAC Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Skagerrak (COD/03AN.) Belgien 20 Dänemark 6 397 Deutschland 160 Niederlande 40 Schweden 1 119 Union 7 736 TAC 7 995 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Kattegatt (COD/03AS.) Dänemark 389 Deutschland 8 Schweden 233 Union 630 TAC 630 Vorsorgliche TAC
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/2A3AX4) Belgien 1 275 Dänemark 7 327 Deutschland 4 645 Frankreich 1 575 Niederlande 4 140 Schweden 49 Vereinigtes Königreich 16 808 Union 35 819 Norwegen 7 337 TAC 43 156 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-) Union 31 132 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N (COD/04-N.) Schweden 382 Union 382 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: 6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14 (COD/5W6-14) Belgien 0 Deutschland 1 Frankreich 12 Irland 16 Vereinigtes Königreich 45 Union 74 TAC 74 Vorsorgliche TAC Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: 6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W (COD/5BE6A) Belgien 0 Deutschland 0 Frankreich 0 Irland 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC 0 Analytische TAC
(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: 7a (COD/07A.) Belgien 9 Frankreich 25 Irland 459 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 200 Union 695 TAC 695 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (COD/7XAD34) Belgien 121 Frankreich 1 984 Irland 757 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 214 Union 3 076 TAC 3 076 Analytische TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: 7d (COD/07D.) Belgien 74 Frankreich 1 456 Niederlande 43 Vereinigtes Königreich 160 Union 1 733 TAC 1 733 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (LEZ/2AC4-C) Belgien 8 Dänemark 7 Deutschland 7 Frankreich 41 Niederlande 33 Vereinigtes Königreich 2 430 Union 2 526 TAC 2 526 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14 (LEZ/56-14) Spanien 617 Frankreich 2 407 Irland 704 Vereinigtes Königreich 1 704 Union 5 432 TAC 5 432 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: 7 (LEZ/07.) Belgien 333 Spanien 3 693 Frankreich 4 481 Irland 2 038 Vereinigtes Königreich 1 765 Union 12 310 TAC 12 310 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) 5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.
(2) 25 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) gefangen werden. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/8ABDE.) Spanien 674 Frankreich 544 Union 1 218 TAC 1 218 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (LEZ/8C3411) Spanien 1 280 Frankreich 64 Portugal 43 Union 1 387 TAC 1 387 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (ANF/2AC4-C) Belgien 573 Dänemark 1 264 Deutschland 618 Frankreich 118 Niederlande 434 Schweden 15 Vereinigtes Königreich 13 203 Union 16 225 TAC 16 225 Vorsorgliche TAC
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 10 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14) Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: Norwegische Gewässer von 4 (ANF/04-N.) Belgien 51 Dänemark 1 305 Deutschland 21 Niederlande 18 Vereinigtes Königreich 305 Union 1 700 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/56-14) Belgien 330 Deutschland 377 Spanien 353 Frankreich 4 059 Irland 918 Niederlande 318 Vereinigtes Königreich 2 825 Union 9 180 TAC 9 180 Vorsorgliche TAC Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: 7 (ANF/07.) Belgien 3 097 Deutschland 345 Spanien 1 231 Frankreich 19 875 Irland 2 540 Niederlande 401 Vereinigtes Königreich 6 027 Union 33 516 TAC 33 516 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE). Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: 8a, 8b, 8d und 8e (ANF/8ABDE.) Spanien 1 368 Frankreich 7 612 Union 8 980 TAC 8 980 Vorsorgliche TAC Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (ANF/8C3411) Spanien 3 296 Frankreich 3 Portugal 656 Union 3 955 TAC 3 955 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: 3a (HAD/03A.) Belgien 12 Dänemark 2 070 Deutschland 132 Niederlande 2 Schweden 245 Union 2 461 TAC 2 569 Analytische TAC Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a (HAD/2AC4.) Belgien 241 Dänemark 1 657 Deutschland 1 054 Frankreich 1 837 Niederlande 181 Schweden 167 Vereinigtes Königreich 27 324 Union 32 461 Norwegen 9 306 TAC 41 767 Analytische TAC Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-) Union 24 146 Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HAD/04-N.) Schweden 707 Union 707 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14 (HAD/6B1214) Belgien 12 Deutschland 40 Frankreich 546 Irland 429 Vereinigtes Königreich 4 136 Union 5 163 TAC 5 163 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a (HAD/5BC6A.) Belgien 5 Deutschland 6 Frankreich 257 Irland 762 Vereinigtes Königreich 3 624 Union 4 654 TAC 4 654 Analytische TAC
(1) Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässer von 2a (HAD/*2AC4.) gefangen werden. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (HAD/7X7A34) Belgien 77 Frankreich 4 606 Irland 1 536 Vereinigtes Königreich 691 Union 6 910 TAC 6 910 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: 7a (HAD/07A.) Belgien 51 Frankreich 232 Irland 1 388 Vereinigtes Königreich 1 536 Union 3 207 TAC 3 207 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: 3a (WHG/03A.) Dänemark 929 Niederlande 3 Schweden 99 Union 1 031 TAC 1 050 Vorsorgliche TAC Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a (WHG/2AC4.) Belgien 442 Dänemark 1 912 Deutschland 497 Frankreich 2 873 Niederlande 1 105 Schweden 4 Vereinigtes Königreich 13 818 Union 20 651 Norwegen 1 406 TAC 22 057 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-) Union 13 991 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (WHG/56-14) Deutschland 1 Frankreich 26 Irland 64 Vereinigtes Königreich 122 Union 213 TAC 213 Analytische TAC
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: 7a (WHG/07A.) Belgien 0 Frankreich 3 Irland 46 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 31 Union 80 TAC 80 Analytische TAC Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k (WHG/7X7A-C) Belgien 217 Frankreich 13 328 Irland 6 176 Niederlande 108 Vereinigtes Königreich 2 384 Union 22 213 TAC 22 213 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: 8 (WHG/08.) Spanien 1 016 Frankreich 1 524 Union 2 540 TAC 2 540 Vorsorgliche TAC Art: Wittling und Pollack Merlangius merlangus und Pollachius pollachius Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N (W/P/04-N.) Schweden 190 Union 190 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: 3a (HKE/03A.) Dänemark 2 890 Schweden 246 Union 3 136 TAC 3 136 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(2) Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785 . Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (HKE/2AC4-C) Belgien 52 Dänemark 2 112 Deutschland 242 Frankreich 468 Niederlande 121 Vereinigtes Königreich 658 Union 3 653 TAC 3 653 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Höchstens 10 % dieser Quote können für Beifänge in 3a (HKE/*03A.) benutzt werden.
(2) Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785 . Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: 6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/571214) Belgien 575 Spanien 18 434 Frankreich 28 468 Irland 3 449 Niederlande 371 Vereinigtes Königreich 11 239 Union 62 536 TAC 62 536 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(2) Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785 . Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: 8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE) Belgien 74 Spanien 2 974 Frankreich 2 974 Irland 372 Niederlande 37 Vereinigtes Königreich 1 673 Union 8 104 Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: 8a, 8b, 8d und 8e (HKE/8ABDE.) Belgien 19 Spanien 13 065 Frankreich 29 338 Niederlande 38 Union 42 460 TAC 42 460 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet 4 und die Unionsgewässer von 2a sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(2) Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785 . Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: 6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14) Belgien 4 Spanien 3 784 Frankreich 6 812 Niederlande 11 Union 10 611 Art: Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (HKE/8C3411) Spanien 5 924 Frankreich 569 Portugal 2 765 Union 9 258 TAC 9 258 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: Norwegische Gewässer von 2 und 4 (WHB/24-N.) Dänemark 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC Entfällt Analytische TAC Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/1X14) Dänemark 61 277 Deutschland 23 825 Spanien 51 949 Frankreich 42 644 Irland 47 451 Niederlande 74 720 Portugal 4 826 Schweden 15 158 Vereinigtes Königreich 79 513 Union 401 363 Norwegen 110 000 Färöer 10 000 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %
(2) Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 und Unionsgewässer von CECAF 34.1.1. sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(3) Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 227 975 . Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (WHB/8C3411) Spanien 42 778 Portugal 10 695 Union 53 473 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 227 975 . Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W (WHB/24A567) Norwegen 227 975 Färöer 21 500 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.
(2) Besondere Bedingung: Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 40 000 .
(3) Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.
(4) Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 5 375 . Art: Limande und Rotzunge Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (L/W/2AC4-C.) Belgien 346 Dänemark 953 Deutschland 122 Frankreich 261 Niederlande 794 Schweden 11 Vereinigtes Königreich 3 904 Union 6 391 TAC 6 391 Vorsorgliche TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7 (BLI/5B67-) Deutschland 110 Estland 17 Spanien 347 Frankreich 7 908 Irland 30 Litauen 7 Polen 3 Vereinigtes Königreich 2 011 Andere 30 Union 10 463 Norwegen 150 Färöer 150 TAC 10 763 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (BLI/*24X7C).
(3) Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fischen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen. Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: Internationale Gewässer von 12 (BLI/12INT-) Estland 1 Spanien 273 Frankreich 7 Litauen 2 Vereinigtes Königreich 2 Andere 1 Union 286 TAC 286 Vorsorgliche TAC
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4 (BLI/24-) Dänemark 4 Deutschland 4 Irland 4 Frankreich 23 Vereinigtes Königreich 14 Andere 4 Union 53 TAC 53 Vorsorgliche TAC
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a (BLI/03A-) Dänemark 3 Deutschland 2 Schweden 3 Union 8 TAC 8 Vorsorgliche TAC Art: Leng Molva molva Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2 (LIN/1/2.) Dänemark 8 Deutschland 8 Frankreich 8 Vereinigtes Königreich 8 Andere 4 Union 36 TAC 36 Vorsorgliche TAC
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Leng Molva molva Gebiet: Unionsgewässer von 3a (LIN/03A.) Belgien 6 Dänemark 50 Deutschland 6 Schweden 19 Vereinigtes Königreich 6 Union 87 TAC 87 Vorsorgliche TAC Art: Leng Molva molva Gebiet: Unionsgewässer von 4 (LIN/04-C.) Belgien 25 Dänemark 385 Deutschland 238 Frankreich 214 Niederlande 8 Schweden 16 Vereinigtes Königreich 2 957 Union 3 843 TAC 3 843 Vorsorgliche TAC Art: Leng Molva molva Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5 (LIN/05EI.) Belgien 9 Dänemark 6 Deutschland 6 Frankreich 6 Vereinigtes Königreich 6 Union 33 TAC 33 Vorsorgliche TAC Art: Leng Molva molva Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 (LIN/6X14.) Belgien 48 Dänemark 8 Deutschland 173 Spanien 3 498 Frankreich 3 730 Irland 935 Portugal 8 Vereinigtes Königreich 4 296 Union 12 696 Norwegen 7 500 Färöer 200 TAC 20 396 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 15 % dieser Quote dürfen in den Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.) gefangen werden.
(2) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 3 000 . Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen. ( 3 ) Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefischt werden und belaufen sich auf: Leng (LIN/*5B67-) 7 500 Lumb (USK/*5B67-) 2 923 .
(4) Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 2 000 .
(5) Einschließlich Lumb. Darf in 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.
(6) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 75. Art: Leng Molva molva Gebiet: Norwegische Gewässer von 4 (LIN/04-N.) Belgien 9 Dänemark 1 187 Deutschland 33 Frankreich 13 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 106 Union 1 350 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: 3a (NEP/03A.) Dänemark 8 626 Deutschland 25 Schweden 3 087 Union 11 738 TAC 11 738 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (NEP/2AC4-C) Belgien 1 282 Dänemark 1 282 Deutschland 19 Frankreich 38 Niederlande 660 Vereinigtes Königreich 21 237 Union 24 518 TAC 24 518 Analytische TAC Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: Norwegische Gewässer von 4 (NEP/04-N.) Dänemark 758 Deutschland 0 Vereinigtes Königreich 42 Union 800 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b (NEP/5BC6.) Spanien 25 Frankreich 98 Irland 164 Vereinigtes Königreich 11 842 Union 12 129 TAC 12 129 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: 7 (NEP/07.) Spanien 1 745 Frankreich 7 074 Irland 10 729 Vereinigtes Königreich 9 543 Union 29 091 TAC 29 091 Analytische TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ( 1 ) Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16): Spanien 825 Frankreich 516 Irland 992 Vereinigtes Königreich 401 Union 2 734 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: 8a, 8b, 8d und 8e (NEP/8ABDE.) Spanien 217 Frankreich 3 397 Union 3 614 TAC 3 614 Analytische TAC Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: 8c (NEP/08C.) Spanien 2 Frankreich 0 Union 2 TAC 2 Vorsorgliche TAC
(1) Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (catch per unit effort, CPUE) in Funktionseinheit 25, die in den Monaten August und September (fünf Reisen pro Monat) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord getätigt werden. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (NEP/9/3411) Spanien 95 Portugal 286 Union 381 TAC 381 Vorsorgliche TAC
(1) Davon dürfen maximal 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.
(2) Innerhalb der oben genannten TAC darf in Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a (NEP/*9U30) nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden: 100. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: 3a (PRA/03A.) Dänemark 2 162 Schweden 1 165 Union 3 327 TAC 6 230 Vorsorgliche TAC Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht für Übertragungen von 2019 auf 2018. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (PRA/2AC4-C) Dänemark 1 453 Niederlande 14 Schweden 59 Vereinigtes Königreich 431 Union 1 957 TAC 1 957 Vorsorgliche TAC Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: Norwegische Gewässer südlich von 62° N (PRA/04-N.) Dänemark 211 Schweden 123 Union 334 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. Art: Geißelgarnelen Penaeus spp. Gebiet: Gewässer von Französisch-Guayana (PEN/FGU.) Frankreich noch festzulegen Union noch festzulegen TAC noch festzulegen Vorsorgliche TAC Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(1) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.
(2) Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: Skagerrak (PLE/03AN.) Belgien 92 Dänemark 11 946 Deutschland 61 Niederlande 2 297 Schweden 640 Union 15 036 TAC 15 343 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: Kattegatt (PLE/03AS.) Dänemark 1 320 Deutschland 15 Schweden 148 Union 1 483 TAC 1 483 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (PLE/2A3AX4) Belgien 6 447 Dänemark 20 952 Deutschland 6 044 Frankreich 1 209 Niederlande 40 290 Vereinigtes Königreich 29 816 Union 104 758 Norwegen 7 885 TAC 112 643 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-) Union 42 986 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (PLE/56-14) Frankreich 9 Irland 261 Vereinigtes Königreich 388 Union 658 TAC 658 Vorsorgliche TAC Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: 7a (PLE/07A.) Belgien 46 Frankreich 20 Irland 1 255 Niederlande 14 Vereinigtes Königreich 458 Union 1 793 TAC 1 793 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: 7b und 7c (PLE/7BC.) Frankreich 11 Irland 63 Union 74 TAC 74 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: 7d und 7e (PLE/7DE.) Belgien 1 695 Frankreich 5 651 Vereinigtes Königreich 3 014 Union 10 360 TAC 10 360 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: 7f und 7g (PLE/7FG.) Belgien 82 Frankreich 148 Irland 204 Vereinigtes Königreich 77 Union 511 TAC 511 Vorsorgliche TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) Belgien 8 Frankreich 16 Irland 56 Niederlande 32 Vereinigtes Königreich 16 Union 128 TAC 128 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Scholl Pleuronectes platessa Gebiet: 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (PLE/8/3411) Spanien 66 Frankreich 263 Portugal 66 Union 395 TAC 395 Vorsorgliche TAC Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (POL/56-14) Spanien 6 Frankreich 190 Irland 56 Vereinigtes Königreich 145 Union 397 TAC 397 Vorsorgliche TAC Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: 7 (POL/07.) Belgien 378 Spanien 23 Frankreich 8 712 Irland 929 Vereinigtes Königreich 2 121 Union 12 163 TAC 12 163 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 2 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: 8a, 8b, 8d and 8e (POL/*8ABDE). Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: 8a, 8b, 8d und 8e (POL/8ABDE.) Spanien 252 Frankreich 1 230 Union 1 482 TAC 1 482 Vorsorgliche TAC Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: 8c (POL/08C.) Spanien 208 Frankreich 23 Union 231 TAC 231 Vorsorgliche TAC Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (POL/9/3411) Spanien 273 Portugal 9 Union 282 TAC 282 Vorsorgliche TAC
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.
(2) Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollackmengen von bis zu 98 Tonnen fischen (POL/93411P). Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: 3a und 4; Unionsgewässer von 2a (POK/2C3A4) Belgien 37 Dänemark 4 365 Deutschland 11 024 Frankreich 25 943 Niederlande 110 Schweden 600 Vereinigtes Königreich 8 452 Union 50 531 Norwegen 55 262 TAC 105 793 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 (POK/56-14) Deutschland 534 Frankreich 5 305 Irland 428 Vereinigtes Königreich 3 308 Union 9 575 Norwegen 640 TAC 10 215 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: 7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (POK/7/3411) Belgien 6 Frankreich 1 245 Irland 1 491 Vereinigtes Königreich 434 Union 3 176 TAC 3 176 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (T/B/2AC4-C) Belgien 521 Dänemark 1 113 Deutschland 284 Frankreich 134 Niederlande 3 945 Schweden 8 Vereinigtes Königreich 1 097 Union 7 102 TAC 7 102 Vorsorgliche TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (SRX/2AC4-C) Belgien 278 Dänemark 11 Deutschland 14 Frankreich 44 Niederlande 237 Vereinigtes Königreich 1 070 Union 1 654 TAC 1 654 Vorsorgliche TAC
(1) Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.
(2) Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.
(3) Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(4) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/*07D2.) gefangen werden, unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). Art: Rochen Rajiformes Gebiet: Unionsgewässer von 3a (SRX/03A-C.) Dänemark 37 Schweden 10 Union 47 TAC 47 Vorsorgliche TAC
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/67AKXD) Belgien 876 Estland 5 Frankreich 3 929 Deutschland 12 Irland 1 266 Litauen 20 Niederlande 4 Portugal 22 Spanien 1 058 Vereinigtes Königreich 2 507 Union 9 699 TAC 9 699 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.
(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata). ( 3 ) Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen ( Raja microocellata ), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehenden Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden: Art: Kleinäugiger Rochen Raja microocellata Gebiet: Unionsgewässer von 7f und 7g (RJE/7FG.) Belgien 14 Estland 0 Frankreich 63 Deutschland 0 Irland 20 Litauen 0 Niederlande 0 Portugal 0 Spanien 17 Vereinigtes Königreich 40 Union 154 TAC 154 Vorsorgliche TAC Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. ( 4 ) Gilt nicht für Perlrochen ( Raja undulata ). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet 7e nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07E.). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden: Art: Perlrochen Raja undulata Gebiet: Unionsgewässer von 7e (RJU/07E.) Belgien 15 Estland 0 Frankreich 65 Deutschland 0 Irland 21 Litauen 0 Niederlande 0 Portugal 0 Spanien 18 Vereinigtes Königreich 42 Union 161 TAC 161 Vorsorgliche TAC Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: Unionsgewässer von 7d (SRX/07D.) Belgien 115 Frankreich 963 Niederlande 6 Vereinigtes Königreich 119260 Union 1 276 TAC 1 276 Vorsorgliche TAC
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.
(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden. Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata). ( 4 ) Gilt nicht für Perlrochen ( Raja undulata ). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden: Art: Perlrochen Raja undulata Gebiet: Unionsgewässer von 7d (RJU/07D.) Belgien 2 Frankreich 14 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 3 Union 19 TAC 19 Vorsorgliche TAC Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7e gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJU/*07E.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: Unionsgewässer von 8 und 9 (SRX/89-C.) Belgien 9 Frankreich 1 640 Portugal 1 330 Spanien 1 338 Vereinigtes Königreich 9 Union 4 326 TAC 4 326 Vorsorgliche TAC
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Gebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden: Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6 (GHL/2A-C46) Dänemark 16 Deutschland 28 Estland 16 Spanien 16 Frankreich 259 Irland 16 Litauen 16 Polen 16 Vereinigtes Königreich 1 017 Union 1 400 Norwegen 1 100 TAC 2 500 Analytische TAC
(1) In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C). Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: 3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32 (MAC/2A34) Belgien 519 Dänemark 17 836 Deutschland 541 Frankreich 1 635 Niederlande 1 646 Schweden 4 991 Vereinigtes Königreich 1 525 Union 28 693 Norwegen 169 248 TAC 816 797 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:
(2) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets 4a gefischt werden (MAC/*4AN.).
(3) Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefischt werden muss (MAC/*2A4AN): 354.
(4) Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein: 49 073 . Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Gebieten gefischt werden: 3a 3a und 4bc 4b 4c 6, internationale Gewässer von 2a vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2018 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2018 (MAC/*03A.) (MAC/*3A4BC) (MAC/*04B.) (MAC/*04C.) (MAC/*2A6.) Dänemark 0 4 130 0 0 10 702 Frankreich 0 490 0 0 0 Niederlande 0 490 0 0 0 Schweden 0 0 390 10 2 782 Vereinigtes Königreich 0 490 0 0 0 Norwegen 3 000 0 0 0 0 Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 (MAC/2CX14-) Deutschland 20 743 Spanien 22 Estland 172 Frankreich 13 830 Irland 69 141 Lettland 127 Litauen 127 Niederlande 30 249 Polen 1 460 Vereinigtes Königreich 190 143 Union 326 014 Norwegen 14 609 Färöer 30 877 TAC 816 797 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.
(2) Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630): 33 850 .
(3) Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur in 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in 2a, 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) (MAC/*24N59) gefangen werden. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2018 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2018 Norwegische Gewässer von 2a Färöische Gewässer (MAC/*4A-EN) (MAC/*2AN-) (MAC/*FRO2) Deutschland 12 518 1 688 1 723 Frankreich 8 346 1 124 1 149 Irland 41 729 5 628 5 744 Niederlande 18 256 2 461 2 513 Vereinigtes Königreich 114 759 15 480 15 798 Union 195 608 26 381 26 927 Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (MAC/8C3411) Spanien 30 746 Frankreich 204 Portugal 6 355 Union 37 305 TAC 816 797 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: 8b (MAC/*08B.) Spanien 2 582 Frankreich 17 Portugal 534 Art: Makrele Scomber scombrus Gebiet: Norwegische Gewässer von 2a und 4a (MAC/2A4A-N) Dänemark 12 803 Union 12 803 TAC Entfällt Analytische TAC Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24 (SOL/3ABC24) Dänemark 376 Deutschland 22 Niederlande 36 Schweden 14 Union 448 TAC 448 Analytische TAC
(1) Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a, Unterdivisionen 22-24 befischt werden. Art: Seezunge Solea solea Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (SOL/24-C.) Belgien 1 307 Dänemark 597 Deutschland 1 046 Frankreich 261 Niederlande 11 801 Vereinigtes Königreich 672 Union 15 684 Norwegen 10 TAC 15 694 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.). Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (SOL/56-14) Irland 46 Vereinigtes Königreich 11 Union 57 TAC 57 Vorsorgliche TAC Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 7a (SOL/07A.) Belgien 10 Frankreich 0 Irland 17 Niederlande 3 Vereinigtes Königreich 10 Union 40 TAC 40 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 7b und 7c (SOL/7BC.) Frankreich 6 Irland 36 Union 42 TAC 42 Vorsorgliche TAC Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 7d (SOL/07D.) Belgien 917 Frankreich 1 833 Vereinigtes Königreich 655 Union 3 405 TAC 3 405 Analytische TAC Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 7e (SOL/07E.) Belgien 42 Frankreich 453 Vereinigtes Königreich 707 Union 1 202 TAC 1 202 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 7f und 7g (SOL/7FG.) Belgien 574 Frankreich 58 Irland 29 Vereinigtes Königreich 259 Union 920 TAC 920 Analytische TAC Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 7h, 7j und 7k (SOL/7HJK.) Belgien 32 Frankreich 64 Irland 171 Niederlande 51 Vereinigtes Königreich 64 Union 382 TAC 382 Vorsorgliche TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. Art: Seezunge Solea solea Gebiet: 8a und 8b (SOL/8AB.) Belgien 45 Spanien 8 Frankreich 3 319 Niederlande 249 Union 3 621 TAC 3 621 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Art: Seezunge Solea spp. Gebiet: 8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (SOO/8CDE34) Spanien 403 Portugal 669 Union 1 072 TAC 1 072 Vorsorgliche TAC Art: Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus Gebiet: 3a (SPR/03A.) Dänemark 17 840 Deutschland 37 Schweden 6 750 Union 24 627 TAC 26 624 Vorsorgliche TAC
(1) Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen. Art: Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus Gebiet: Unionsgewässer von 2a und 4 (SPR/2AC4-C) Belgien 1 911 Dänemark 151 264 Deutschland 1 911 Frankreich 1 911 Niederlande 1 911 Schweden 1 330 Vereinigtes Königreich 6 307 Union 166 545 Norwegen 10 000 Färöer 1 000 TAC 177 545 Analytische TAC
(1) Die Quote darf nur vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 befischt werden.
(2) Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(3) Einschließlich Sandaal.
(4) Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: 7d und 7e (SPR/7DE.) Belgien 16 Dänemark 1 071 Deutschland 16 Frankreich 231 Niederlande 231 Vereinigtes Königreich 1 731 Union 3 296 TAC 3 296 Vorsorgliche TAC Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 (DGS/15X14) Belgien 20 Deutschland 4 Spanien 10 Frankreich 83 Irland 53 Niederlande 0 Portugal 0 Vereinigtes Königreich 100 Union 270 TAC 270 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.
(1) Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 13 und 45 der vorliegenden Verordnung darf Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Leid zugefügt werden und sie sind umgehend freizusetzen. Abweichend von Artikel 13 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus. Art: Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. Gebiet: Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d (JAX/4BC7D) Belgien 14 Dänemark 5 985 Deutschland 529 Spanien 111 Frankreich 497 Irland 376 Niederlande 3 604 Portugal 13 Schweden 75 Vereinigtes Königreich 1 425 Union 12 629 Norwegen 2 550 TAC 15 179 Vorsorgliche TAC
(1) Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(2) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*2A-14).
(3) Dürfen in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefischt werden (JAX/*04-C.). Art: Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. Gebiet: Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/2A-14) Dänemark 9 861 Deutschland 7 694 Spanien 10 494 Frankreich 3 960 Irland 25 625 Niederlande 30 871 Portugal 1 011 Schweden 675 Vereinigtes Königreich 9 279 Union 99 470 Färöer 1 600 TAC 101 070 Analytische TAC
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2018 in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).
(2) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 7d gefischt werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).
(3) Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(4) Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.
(5) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2). Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: 8c (JAX/08C.) Spanien 14 335 Frankreich 248 Portugal 1 417 Union 16 000 TAC 16 000 Analytische TAC
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet 9 übertragen werden (JAX/*09.). Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: 9 (JAX/09.) Spanien 14 373 Portugal 41 182 Union 55 555 TAC 55 555 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C). Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: 10; Unionsgewässer von CECAF (JAX/X34PRT) Portugal Noch festzulegen Union Noch festzulegen TAC Noch festzulegen Vorsorgliche TAC Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(1) Gewässer um die Azoren.
(2) Dieselbe Menge wie die Quote Portugals. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: Unionsgewässer von CECAF (JAX/341PRT) Portugal Noch festzulegen Union Noch festzulegen TAC Noch festzulegen Vorsorgliche TAC Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(1) Gewässer um Madeira.
(2) Dieselbe Menge wie die Quote Portugals. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: Unionsgewässer von CECAF (JAX/341SPN) Spanien Noch festzulegen Union Noch festzulegen TAC Noch festzulegen Vorsorgliche TAC Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(1) Gewässer um die Kanarischen Inseln.
(2) Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens. Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarkii Gebiet 3a; Unionsgewässer von 2a und 4 (NOP/2A3A4.) Dänemark 85 186 Deutschland 16 Niederlande 63 Union 85 265 Norwegen 15 000 Färöer 6 000 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(2) Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.
(3) Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.
(4) Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.
(5) Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden. Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarki Gebiet: Norwegische Gewässer von 4 (NOP/04-N.) Dänemark 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Industriefisch Gebiet: Norwegische Gewässer von 4 (I/F/04-N.) Schweden 800 Union 800 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(2) Besondere Bedingung: davon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.): 400 Art: Andere Arten Gebiet: Unionsgewässer von 5b, 6 und 7 (OTH/5B67-C) Union Entfällt Norwegen 250 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) Nur Fänge mit Langleinen. Art: Andere Arten Gebiet: Norwegische Gewässer von 4 (OTH/04-N.) Belgien 55 Dänemark 4 999 Deutschland 564 Frankreich 232 Niederlande 400 Schweden Entfällt Vereinigtes Königreich 3 750 Union 10 000 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.
(2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich. Art: Andere Arten Gebiet: Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N (OTH/2A46AN) Union Entfällt Norwegen 5 750 Färöer 150 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).
(2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
(3) Darf in 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) gefangen werden. ANHANG IB NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 (HER/1/2-) Belgien 10 Dänemark 9 704 Deutschland 1 699 Spanien 32 Frankreich 419 Irland 2 512 Niederlande 3 472 Polen 491 Portugal 32 Finnland 150 Schweden 3 595 Vereinigtes Königreich 6 203 Union 28 319 Färöer 4 000 Norwegen 25 487 TAC 435 000 Analytische TAC
(1) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.
(2) Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.
(3) Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.
(4) Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) 25 487 2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F) Belgien 1 Dänemark 1 371 Deutschland 240 Spanien 5 Frankreich 59 Irland 355 Niederlande 490 Polen 69 Portugal 5 Finnland 21 Schweden 508 Vereinigtes Königreich 876 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (COD/1N2AB.) Deutschland 2 780 Griechenland 345 Spanien 3 101 Irland 345 Frankreich 2 552 Portugal 3 101 Vereinigtes Königreich 10 784 Union 23 008 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14 (COD/N1GL14) Deutschland 1 718 Vereinigtes Königreich 382 Union 2 100 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen: 1. Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2018 gefangen werden; 2. Fischereifahrzeuge der Union können in einem oder beiden der folgenden Bereiche fischen: Meldecode Geografische Begrenzung COD/GRL1 Der Teil der grönländischen Fischereizone innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F westlich von 44° 00′ W und südlich von 60° 45′ N, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich des Breitenkreises 60° 45′ N (Cape Desolation) und der Teil der grönländischen Fischereizone in der ICES-Division 14b östlich von 44° 00′ W und südlich von 62° 30′ N. COD/GRL2 Der Teil des grönländischen Fischereigebiets in der ICES-Division 14b nördlich von 62° 30′ N Art: Kablejau Gadus morhua Gebiet: 1 und 2b (COD/1/2B.) Deutschland 5 409 Spanien 12 047 Frankreich 2 461 Polen 2 359 Portugal 2 472 Vereinigtes Königreich 3 552 Andere Mitgliedstaaten 390 Union 28 690 TAC Entfällt Analytisches TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.
(2) Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.
(3) Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu. Art: Kabeljau und Schellfisch Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Färöische Gewässer von 5b (C/H/05B-F.) Deutschland 19 Frankreich 114 Vereinigtes Königreich 817 Union 950 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Grenadierfische Macrourus spp. Gebiet: Grönländische Gewässer von 5 und 14 (GRV/514GRN) Union 80 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.
(2) Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden. Art: Grenadierfische Macrourus spp. Gebiet: Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN.) Union 20 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.
(2) Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden. Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: 2b (CAP/02B.) Union 0 TAC 0 Analytische TAC Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: Grönländische Gewässer von 5 und 14 (CAP/514GRN) Dänemark 0 Deutschland 0 Schweden 0 Vereinigtes Königreich 0 Alle Mitgliedstaaten 0 Union 0 Norwegen 16 016 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.
(2) Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2017 bis zum 30. April 2018. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (HAD/1N2AB.) Deutschland 257 Frankreich 154 Vereinigtes Königreich 789 Union 1 200 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou Gebiet: Färöische Gewässer (WHB/2A4AXF) Dänemark 1 100 Deutschland 75 Frankreich 120 Niederlande 105 Vereinigtes Königreich 1 100 Union 2 500 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten. Art: Leng und Blauleng Molva molva und Molva dypterygia Gebiet: Färöische Gewässer von 5b (B/L/05B-F.) Deutschland 586 Frankreich 1 300 Vereinigtes Königreich 114 Union 2 000 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F): 665. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: Grönländische Gewässer von 5 und 14 (PRA/514GRN) Dänemark 525 Frankreich 525 Union 1 050 Norwegen 1 500 Färöer 1 200 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1 (PRA/N1GRN.) Dänemark 1 300 Frankreich 1 300 Union 2 600 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (POK/1N2AB) Deutschland 2 040 Frankreich 328 Vereinigtes Königreich 182 Union 2 550 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (POK/1/2INT) Union 0 TAC Entfällt Analytische TAC Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: Färöische Gewässer von 5b (POK/05B-F) Belgien 56 Deutschland 347 Frankreich 1 691 Niederlande 56 Vereinigtes Königreich 650 Union 2 800 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (GHL/1N2AB.) Deutschland 25 Vereinigtes Königreich 25 Union 50 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (GHL/1/2INT) Union 900 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1 (GHL/N1GRN.) Deutschland 1 925 Union 1 925 Norwegen 575 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Südlich von 68° N zu fangen. Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14 (GHL/5-14GL) Deutschland 4 289 Vereinigtes Königreich 226 Union 4 515 Norwegen 575 Färöer 110 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden. Art: Rotbarsch (flache pelagische Gewässer) Sebastes spp. Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14 (RED/51214S) Estland 0 Deutschland 0 Spanien 0 Frankreich 0 Irland 0 Lettland 0 Niederlande 0 Polen 0 Portugal 0 Vereinigtes Königreich 0 Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer) Sebastes spp. Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14 (RED/51214D) Estland 30 Deutschland 613 Spanien 108 Frankreich 57 Irland 0 Lettland 11 Niederlande 0 Polen 55 Portugal 129 Vereinigtes Königreich 1 Union 1 004 TAC 6 500 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ( 1 ) Darf nur innerhalb des Gebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird: Punkt Breitengrad Längengrad 1 64° 45′ N 28° 30′ W 2 62° 50′ N 25° 45′ W 3 61° 55′ N 26° 45′ W 4 61° 00′ N 26° 30′ W 5 59° 00′ N 30°00′W 6 59° 00′ N 34°00′W 7 61° 30′ N 34°00′W 8 62° 50′ N 36°00′W 9 64° 45′ N 28° 30′ W
(2) Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden. Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (RED/1N2AB.) Deutschland 766 Spanien 95 Frankreich 84 Portugal 405 Vereinigtes Königreich 150 Union 1 500 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (RED/1/2INT) Union noch festzulegen TAC 8 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
(2) Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.
(3) Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien. Art: Rotbarsch (pelagisch) Sebastes spp. Gebiet: Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14 (RED/N1G14P) Deutschland 858 Frankreich 4 Vereinigtes Königreich 6 Union 868 Norwegen 628 Färöer 0 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden. ( 2 ) Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird: Punkt Breitengrad Längengrad 1 64° 45′ N 28° 30′ W 2 62° 50′ N 25° 45′ W 3 61° 55′ N 26° 45′ W 4 61° 00′ N 26° 30′ W 5 59° 00′ N 30° 00′ W 6 59° 00′ N 34° 00′ W 7 61° 30′ N 34° 00′ W 8 62° 50′ N 36° 00′ W 9 64° 45′ N 28° 30′ W
(3) Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) befischt werden.
(4) Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) befischt werden. Art: Rotbarsch (demersal) Sebastes spp. Gebiet: Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14 (RED/N1G14D) Deutschland 1 630 Frankreich 8 Vereinigtes Königreich 12 Union 1 650 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ( 1 ) Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie befischt werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird: Punkt Breitengrad Längengrad 1 59° 15′ N 54° 26′ W 2 59° 15′ N 44°00′W 3 59° 30′ N 42° 45′ W 4 60° 00′ N 42°00′W 5 62° 00′ N 40° 30′ W 6 62° 00′ N 40°00′W 7 62° 40′ N 40° 15′ W 8 63° 09′ N 39° 40′ W 9 63° 30′ N 37° 15′ W 10 64° 20′ N 35°00′W 11 65° 15′ N 32° 30′ W 12 65° 15′ N 29° 50′ W Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: Färöische Gewässer von 5b (RED/05B-F.) Belgien 1 Deutschland 92 Frankreich 6 Vereinigtes Königreich 1 Union 100 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Andere Arten Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) Deutschland 117 Frankreich 47 Vereinigtes Königreich 186 Union 350 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Andere Arten Gebiet: Färöische Gewässer von 5b (OTH/05B-F.) Deutschland 281 Frankreich 253 Vereinigtes Königreich 166 Union 700 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Außer Fischarten ohne Marktwert. Art: Plattfische Gebiet: Färöische Gewässer von 5b (FLX/05B-F.) Deutschland 9 Frankreich 7 Vereinigtes Königreich 34 Union 50 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Beifänge Gebiet: Grönländische Gewässer (B-C/GRL) Union 750 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN.). ANHANG IC NORDWESTATLANTIK NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL) Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 3NO (COD/N3NO.) Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 3M (COD/N3M.) Estland 124 Deutschland 519 Lettland 124 Litauen 124 Polen 423 Spanien 1 594 Frankreich 222 Portugal 2 187 Vereinigtes Königreich 1 038 Union 6 356 TAC 11 145 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus Gebiet: NAFO 3L (WIT/N3L.) Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus Gebiet: NAFO 3NO (WIT/N3NO.) Estland 49 Lettland 49 Litauen 49 Union 148 TAC 1 116 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides Gebiet: NAFO 3M (PLA/N3M.) Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides Gebiet: NAFO 3LNO (PLA/N3LNO.) Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Illex illecebrosus Gebiet: NAFO-Untergebiete 3 und 4 (SQI/N34.) Estland 128 Lettland 128 Litauen 128 Polen 227 Union Entfällt TAC 34 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018 zu fischen.
(2) Kein festgesetzter Unionsanteil. Die nachstehend angegebene Menge in Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar: 29 467 . Art: Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea Gebiet: NAFO 3LNO (YEL/N3LNO.) Union 0 TAC 17 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Ist jedoch die Gelbschwanzflunder-Quote ausgeschöpft, die die NAFO den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil an dem Bestand zugewiesen hat, so unterliegen Beifänge folgenden Grenzen: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Lodde Mallotus villosus Gebiet: NAFO 3NO (CAP/N3NO.) Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: NAFO 3LNO (PRA/N3LNO.) Estland 0 Lettland 0 Litauen 0 Polen 0 Spanien 0 Portugal 0 Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ( 1 ) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten: Punkt Nr. Nördliche Breite Westliche Länge 1 47° 20′ 0 46° 40′ 0 2 47° 20′ 0 46° 30′ 0 3 46° 00′ 0 46° 30′ 0 4 46° 00′ 0 46° 40′ 0 ( 2 ) Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird: Punkt Nr. Nördliche Breite Westliche Länge 1 46° 00′ 0 47° 49′ 0 2 46° 25′ 0 47° 27′ 0 3 46° 42′ 0 47° 25′ 0 4 46° 48′ 0 47° 25′ 50 5 47° 16′ 50 47° 43′ 50
(3) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiet: NAFO 3M (PRA/*N3M.) TAC Entfällt Analytische TAC ( 1 ) Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden: Punkt Nr. Nördliche Breite Westliche Länge 1 47° 20′ 0 46° 40′ 0 2 47° 20′ 0 46° 30′ 0 3 46° 00′ 0 46° 30′ 0 4 46° 00′ 0 46° 40′ 0 Punkt Nr. Nördliche Breite Westliche Länge 1 47° 55′ 0 45° 00′ 0 2 47° 30′ 0 44° 15′ 0 3 46° 55′ 0 44° 15′ 0 4 46° 35′ 0 44° 30′ 0 5 46° 35′ 0 45° 40′ 0 6 47° 30′ 0 45° 40′ 0 7 47° 55′ 0 45° 00′ 0 ( 2 ) Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Höchstanzahl Fangtage Dänemark 0 0 Estland 0 0 Spanien 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet: NAFO 3LMNO (GHL/N3LMNO) Estland 331 Deutschland 338 Lettland 47 Litauen 24 Spanien 4 534 Portugal 1 895 Union 7 169 TAC 12 227 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Rochen Rajidae Gebiet: NAFO 3LNO (SKA/N3LNO.) Estland 283 Litauen 62 Spanien 3 403 Portugal 660 Union 4 408 TAC 7 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO 3LN (RED/N3LN.) Estland 702 Deutschland 483 Lettland 702 Litauen 702 Union 2 589 TAC 14 200 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO 3M (RED/N3M.) Estland 1 571 Deutschland 513 Lettland 1 571 Litauen 1 571 Spanien 233 Portugal 2 354 Union 7 813 TAC 10 500 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgesetzt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2018 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 5 250 Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO 3O (RED/N3O.) Spanien 1 771 Portugal 5 229 Union 7 000 TAC 20 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Rotbarsch Sebastes spp. Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K (RED/N1F3K.) Lettland 0 Litauen 0 Union 0 TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Art: Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis Gebiet: NAFO 3NO (HKW/N3NO.) Spanien 255 Portugal 333 Union 588 TAC 1 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ( 1 ) Wird die TAC von 2 000 Tonnen in Übereinstimmung mit Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten: Spanien 509 Portugal 667 Union 1 176 . ANHANG ID ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Art: Roter Thun Thunnus thynnus Gebiet: Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer (BFT/AE45WM) Zypern 138,65 Griechenland 257,70 Spanien 5 000,28 Frankreich 4 933,97 Kroatien 779,84 Italien 3 894,13 Niederlande 319,49 Portugal 470,19 Andere Mitgliedstaaten 55,76 Union 15 850 TAC 28 200 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. ( 2 ) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden: Spanien 757,57 Frankreich 351,93 Union 1 109,50 . ( 3 ) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden: Frankreich 100 Union 100. ( 4 ) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden: Spanien 100,01 Frankreich 98,68 Italien 77,88 Zypern 6,39 Niederlande 9,40 Union 292,36. ( 5 ) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden: Italien 77,88 Union 77,88. ( 6 ) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken (BFT/*8303F) getätigt werden Kroatien 701,84 Union 701,84. Art: Schwertfisch Xiphias gladius Gebiet: Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) Spanien 6 598,43 Portugal 978,81 Andere Mitgliedstaaten 108,47 Union 7 685,70 TAC 13 200 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.
(2) Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Art: Schwertfisch Xiphias gladius Gebiet: Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) Spanien 4 546,08 Portugal 417,45 Union 4 963,53 TAC 14 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N). Art: Schwertfisch Xiphias gladius Gebiet: Mittelmeerraum (SWO/MED) Kroatien 15,52 Zypern 57,23 Spanien 1 767,82 Frankreich 123,21 Griechenland 1 170,26 Italien 3 624,17 Niederlande 429,96 Union 7 188,17 TAC 10 185 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Diese Quote darf nur vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 befischt werden. Art: Nördlicher Weißer Thun Thunnus alalunga Gebiet: Atlantik nördlich von 5° N (ALB/AN05N) Irland 2 845,21 Spanien 15 015,58 Frankreich 5 871,12 Vereinigtes Königreich 239,48 Portugal 2 123,27 Union 26 094,65 TAC 33 600 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates [1] wie folgt festgesetzt: 1 253 . [1] Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3). Art: Südlicher Weißer Thun Thunnus alalunga Gebiet: Atlantik südlich von 5° N (ALB/AS05N) Spanien 905,86 Frankreich 297,70 Portugal 633,94 Union 1 837,50 TAC 24 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Großaugenthun Thunnus obesus Gebiet: Atlantik (BET/ATLANT) Spanien 9 791,92 Frankreich 4 159,18 Portugal 3 717,47 Union 17 668,56 TAC 57 850 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Blauer Marlin Makaira nigricans Gebiet: Atlantik (BUM/ATLANT) Spanien 0 Frankreich 364,31 Portugal 50,44 Union 414,75 TAC 1 985 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Weißer Marlin Tetrapturus albidus Gebiet: Atlantik (WHM/ATLANT) Spanien 0 Portugal 0 Union 0 TAC 355 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Gelbflossenthun Thunnus albacares Gebiet: Atlantik (YFT/ATLANT) TAC 111 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Segelfisch Istiophorus albicans Gebiet: Atlantik, östlich von 45° W (SAI/AE45W) TAC 1 271 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Segelfisch Istiophorus albicans Gebiet: Atlantik, westlich von 45° W (SAI/AW45W) TAC 1 030 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Blauhai Prionace glauca Gebiet: Atlantik nördlich von 5° N (BSH/AN05N) TAC 39 102 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festlegung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene. ANHANG IE ANTARKTIS CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss. Wenn nicht anders angegeben gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018. Art: Bändereisfisch Champsocephalus gunnari Gebiet: FAO 48.3 Antarktis (ANI/F483.) TAC 4 733 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Bändereisfisch Champsocephalus gunnari Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis (ANI/F5852.) TAC 526 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ( 1 ) Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Gebiets 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt: — von dem Punkt, an dem der Längengrad 72° 15′ O die zwischen Australien und Frankreich vereinbarte Grenzlinie zwischen ihren Meeresgewässern schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53° 25′ S; — dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O, — dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° O, — dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S, — dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ O, und — dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt. Art: Scotia-See-Eisfisch Chaenocephalus aceratus Gebiet: FAO 48.3 Antarktis (SSI/F483.) TAC 2 200 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Langschnauzen-Eisfisch Channichthys rhinoceratus Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis (LIC/F5852.) TAC 1 663 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: FAO 48.3 Antarktis (TOP/F483.) TAC 2 600 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis zum 14. September 2018 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483A): 0 Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483B): 780 Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483C): 1 820 Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: FAO 48.4 Antarktis Nord (TOP/F484N.) TAC 26 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W. Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis (TOP/F5852.) TAC 3 525 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Diese TAC gilt nur westlich von 79° 20′ O. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längengrads ist untersagt. Art: Riesen-Antarktisdorsch Dissostichus mawsoni Gebiet: FAO 48.4 Antarktis Süd (TOA/F484S.) TAC 37 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W. Art: Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiet: FAO 48 (KRI/F48.) TAC 5 610 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Besondere Bedingung: Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 Tonnen dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: Division 48.1 (KRI/*F481.): 155 000 Division 48.2 (KRI/*F482.): 279 000 Division 48.3 (KRI/*F483.): 279 000 Division 48.4 (KRI/*F484.): 93 000 Art: Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiet: FAO 58.4.1 Antarktis (KRI/F5841.) TAC 440 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: Division 58.4.1 westlich von 115° O (KRI/*F-41W): 277 000 Division 58.4.1 östlich von 115° O (KRI/*F-41E): 163 000 Art: Antarktischer Krill Euphausia superba Gebiet: FAO 58.4.2 Antarktis (KRI/F5842.) TAC 2 645 000 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: Division 58.4.2 westlich von 55° O (KRI/*F-42W): 260 000 Division 58.4.2 östlich von 55° O (KRI/*F-42E): 192 000 Art: Bigeye grenadier und ridge scaled rattail Macrourus holotrachys und Macrourus carinatus Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis (GR1/F5852.) TAC 360 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Caml grenadier und Whitson's grenadier Macrourus caml und Macrourus whitsoni Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis (GR2/F5852.) TAC 409 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Grüne Notothenia Gobionotothen gibberifrons Gebiet: FAO 48.3 Antarktis (NOG/F483.) TAC 1 470 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis (NOS/F5852.) TAC 80 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Kurzschwanzkrebse Paralomis spp. Gebiet: FAO 48.3 Antarktis (PAI/F483.) TAC 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: South-Georgia-Eisfisch Pseudochaenichthys georgianus Gebiet: FAO 48.3 Antarktis (SGI/F483.) TAC 300 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ANHANG IF SÜDOSTATLANTIK SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC eingestellt werden muss. Art: Kaiserbarsch Beryx spp. Gebiet: SEAFO (ALF/SEAFO) TAC 200 Vorsorgliche TAC
(1) In Division B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA). Art: Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp. Gebiet: SEAFO-Unterdivision B1 (GER/F47NAM) TAC 180 Vorsorgliche TAC ( 1 ) Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: — im Westen der Längengrad 0° O; — im Norden der Breitengrad 20° S; — im Süden der Längengrad 28° S und — im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias. Art: Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp. Gebiet: SEAFO, ohne Unterdivision B1 (GER/F47X) TAC 200 Vorsorgliche TAC Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: SEAFO-Untergebiet D (TOP/F47D) TAC 266 Vorsorgliche TAC Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides Gebiet: SEAFO, ohne Untergebiet D (TOP/F47-D) TAC 0 Vorsorgliche TAC Art: Granatbarsch Hoplostethus atlanticus Gebiet: SEAFO-Unterdivision B1 (ORY/F47NAM) TAC 0 Vorsorgliche TAC ( 1 ) Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: — im Westen der Längengrad 0° O; — im Norden der Breitengrad 20° S; — im Süden der Längengrad 28° S und — im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.
(2) Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA). Art: Granatbarsch Hoplostethus atlanticus Gebiet: SEAFO, ohne Unterdivision B1 (ORY/F47X) TAC 50 Vorsorgliche TAC Art: Pseudopentaceros spp. Pseudopentaceros spp. Gebiet: SEAFO (EDW/SEAFO) TAC 135 Vorsorgliche TAC ANHANG IG SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE Art: Südlicher Blauflossenthun Thunnus maccoyii Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81) Union 11 TAC 17 647 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ANHANG IH WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Art: Schwertfisch Xiphias gladius Gebiet: WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S (SWO/F7120S) Union 3 170,36 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC ANHANG IJ SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Art: Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi Gebiet: SPRFMO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO) Deutschland 8 849,28 Niederlande 9 591,70 Litauen 6 157,56 Polen 10 587,46 Union 35 186 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ANHANG IK IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten. Art: Gelbflossenthun Thunnus albacares Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC) Frankreich 29 501 Italien 2 515 Spanien 45 682 Union 77 698 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ANHANG IL GFCM-ÜBEREINKOMMENSGEBIET Art: Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine) Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF1718) Union 112 700 TAC Entfällt Höchstmenge der Fänge Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.
(2) Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien. ANHANG IIA FISCHEREIAUFWAND IM ICES-UNTERGEBIET 4 1. Anwendungsbereich 1.1. Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die eines der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der in derselben Verordnung genannten geografischen Gebiete aufhalten. 1.2. Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe. 2. Genehmigungen Wenn es einem Mitgliedstaat für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, kann er in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, für Schiffe unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, ein Verbot von Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät erlassen, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 3. Höchstzulässiger Fischereiaufwand Der höchstzulässige Aufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ist wie folgt festgelegt: Reguliertes Fanggerät: BT1+BT2: Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen im ICES-Untergebiet 4: Reguliertes Fanggerät BE DK DE NL UK BT1 + BT2 5 693 620 1 432 092 1 972 158 39 475 162 10 568 178 4. Bewirtschaftung 4.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Aufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 4.2. Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Aufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen. 4.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Aufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. 5. Fischereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet ist das ICES-Untergebiet 4 zu verstehen. 6. Übermittlung einschlägiger Daten In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Fischereifahrzeuge betrieben haben. ANHANG IIB FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-DIVISIONEN 8c UND 9a MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes: 3. Einschränkung der Fangtätigkeit Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen. KAPITEL II Genehmigungen 4. Zugelassene Schiffe 4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2017 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.2. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen. KAPITEL III Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet 5. Höchstanzahl Tage 5.1. Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf. 5.2. Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen. 6. Besondere Bedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage 6.1. Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung: 6.2. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden. 6.3. Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der besonderen Bedingung geknüpft sind. 6.4. Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat. Tabelle I Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten Besondere Bedingung Reguliertes Fanggerät Höchstanzahl Tage Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen ES 126 FR 109 PT 113 6.1.a und 6.1.b Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen Unbegrenzt 7. Kilowatt-Tage-Regelung 7.1. Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten. 7.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360. 7.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 7.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen. 8. Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit 8.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. 8.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Aufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Aufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. 8.3. Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 8.4. Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 8.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 8.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten besonderen Bedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese besondere Bedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig. 8.7. Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt. 9. Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern 9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. 9.2. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein. 9.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. 9.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 9.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. KAPITEL IV Bewirtschaftung 10. Allgemeine Verpflichtung Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Aufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 11. Bewirtschaftungszeiträume 11.1. Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. 11.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. 11.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. KAPITEL V Tausch von Aufwandszuteilungen 12. Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats 12.1. Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist. 12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen. 12.4. Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingungen verfügen. 12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 13. Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit. KAPITEL VI Berichterstattungspflichten 14. Fischereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet. 15. Erhebung einschlägiger Daten Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Aufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden. 16. Übermittlung einschlägiger Daten Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Aufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V. Tabelle II Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum Mitgliedstaat Fanggerät Bewirtschaftungszeitraum Kumulierte Aufwandsmeldung
„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;
„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
„Gebiet“ sind die ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung;
„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.
Das betreffende Schiff hat in jedem der beiden Kalenderjahre 2015 und 2016 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und
das Schiff hat in den unter Buchstabe a angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.
die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn diese Schiffe für diese besonderen Bedingungen in Betracht kommen;
die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.
Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.
Tabelle III Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
Fanggerät 2 Eine der folgenden Fanggerätarten: TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm GN = Kiemennetze ≥ 60 mm LL = Grundlangleinen
Bewirtschaftungs-zeitraum 4 Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum
Kumulierte Aufwandsmeldung 7 R Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. Tabelle IV Meldeformat für Angaben zum Schiff Mitglied-staat CFR Äußere Kenn-zeichnung Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Gemeldetes Fanggerät Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 …
Tabelle V Datenformat für Angaben zum Schiff Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
CFR 12 Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
Äußere Kennzeichnung 14 L Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
Gemeldetes Fanggerät 2 L Eine der folgenden Fanggerätarten: TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm GN = Kiemennetze ≥ 60 mm LL = Grundlangleinen
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte 2 L Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte 3 L Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). ANHANG IIC FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 1. Anwendungsbereich 1.1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten. 1.2. Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 3. Einschränkung der Fangtätigkeit Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen. KAPITEL II Genehmigungen 4. Zugelassene Schiffe 4.1 Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2017 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.2 Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät. 4,3 Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen. KAPITEL III Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet 5. Höchstanzahl Tage Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf. Tabelle I Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts Reguliertes Fanggerät Höchstanzahl Tage Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm BE 176 FR 188 UK 222 Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm BE 176 FR 191 UK 176 6. Kilowatt-Tage-Regelung 6.1. Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten. 6.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde. 6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 6.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen. 7. Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit 7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. 7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Aufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Aufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. 7.3. Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 7.4. Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: 7.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 7.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. 7.7. Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt. 8. Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern 8.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. 8.2. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein. 8.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. 8.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 8.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. KAPITEL IV Bewirtschaftung 9. Allgemeine Verpflichtung Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Aufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 10. Bewirtschaftungszeiträume 10.1. Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. 10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. 10.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. KAPITEL V Tausch von Aufwandszuteilungen 11. Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats 11.1. Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist. 11.2. Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 11.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen. 11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 12. Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2., 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit. KAPITEL VI Berichterstattungspflichten 13. Fischereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet. 14. Erhebung einschlägiger Daten Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Aufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Aufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden. 15. Übermittlung Einschlägiger Daten Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Aufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2016 und 2017 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V. Tabelle II Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum Mitgliedstaat Fanggerät Bewirtschaftungszeitraum Kumulierte Aufwandsmeldung
ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2017 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;
sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2018 und 31. Januar 2019 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2018 getätigten Seezungenfänge.
„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und
stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;
„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
„Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;
„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.
die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.
Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.
Tabelle III Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
Fanggerät 2 Eine der folgenden Fanggerätarten: BT = Baumkurren ≥ 80 mm GN = Kiemennetze < 220 mm TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm
Bewirtschaftungszeitraum 4 Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum
Kumulierte Aufwandsmeldung 7 R Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. Tabelle IV Meldeformat für Angaben zum Schiff Mitglied-staat CFR Äußere Kenn-zeichnung Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums Gemeldetes Fanggerät Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 …
Tabelle V Datenformat für Angaben zum Schiff Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
CFR 12 Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
Äußere Kennzeichnung 14 L Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
Gemeldetes Fanggerät 2 L Eine der folgenden Fanggerätarten: BT = Baumkurren ≥ 80 mm GN = Kiemennetze < 220 mm TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte 3 L Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. ANHANG IID SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4 Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt: Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet Statistische Rechtecke — ICES 1r 31-33 E9–F4; 33 F5; 34-37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4–F5 2r 35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1 3r 41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0 4 38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0 5r 47-52 F1–F5 6 41-43 G0–G3; 44 G1 7r 47-52 E6–F0 Anhang IID — Anlage 1 SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE ANHANG III HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00′ N 77 DK 25 57 DE 5 FR 1 IE 8 NL 9 PL 1 SV 10 UK 18 Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N 80 DE 16 50 IE 1 ES 20 FR 18 PT 9 UK 14 Nicht aufgeteilt 2 Makrele Entfällt Entfällt 70 Industriearten, südlich von 62° 00′ N 480 DK 450 150 UK 30 Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. 26 BE 0 13 DE 4 FR 4 UK 18 Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W 8 Entfällt 4 Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE 0 26 DE 10 FR 40 UK 20 Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W 70 DE 8 20 FR 12 Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 Entfällt 22 Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 34 DE 2 20 DK 5 FR 4 NL 6 UK 7 SE 1 ES 4 IE 4 PT 1 Leinenfischerei 10 UK 10 6 Makrele 12 DK 1 12 BE 0 DE 1 FR 1 IE 2 NL 1 SE 1 UK 5 Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 DK 5 20 DE 2 IE 2 FR 1 NL 2 PL 1 SE 3 UK 4 1, 2b Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen 20 EE 1 Nicht zutreffend ES 1 LV 11 LT 4 PL 3
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.
(2) In diesen Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.
(3) Höchstanzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(4) In diesen Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.
(5) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 37 Union 97 2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 119 Frankreich 118 Italien 30 Zypern 20 Malta 54 Union 341
(1) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird. 3. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen Kroatien 16 Italien 12 Union 28 4. Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge Zypern Griechenland Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger 1 1 16 15 20 6 1 Langleinenfänger 20 0 0 35 8 54 54 Köderschiffe 0 0 0 0 37 60 0 Handleinenfänger 0 0 12 0 33 2 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 0 52 0 0 118 545 0
(1) Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(2) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(3) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
(4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.
(5) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(6) Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
(7) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln). Tabelle B Zulässige Gesamttonnage Zypern Kroatien Griechen-land Italien Frankreich Spanien Malta Ringwaden-fänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Langleinen-fänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Köderschiffe Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Handleinen-fänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Trawler Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Sonstige Fahrzeuge der hand-werklichen Fischerei Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen 5. Höchstanzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren Spanien 5 Italien 6 Portugal 3
(1) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann Tabelle A Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 14 11 852 Italien 15 13 000 Griechenland 2 2 100 Zypern 3 3 000 Kroatien 4 7 880 Malta 8 12 300 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5 855 Italien 3 764 Griechenland 785 Zypern 2 195 Kroatien 2 947 Malta 8 768 Portugal 500
(1) Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A. 7. Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf: Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Irland 50 Spanien 730 Frankreich 151 Vereinigtes Königreich 12 Portugal 310 8. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfischer Höchstanzahl Langleinenfischer Spanien 23 190 Frankreich 11 — Portugal — 79 Union 34 269 ANHANG V CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH TEIL A VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Zielarten Gebiet Schonzeit Haie (alle Arten) Übereinkommensbereich Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 Notothenia rossii FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 Flossenfische FAO 48.1. Antarktis FAO 48.2. Antarktis Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 Gobionotothen gibberifrons Chaenocephalus aceratus Pseudochaenichthys georgianus Lepidonotothen squamifrons Patagonotothen guntheri Electrona carlsbergi FAO 48.3. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 Dissostichus spp. FAO 48.5. Antarktis Vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 Dissostichus spp. FAO 88.3. Antarktis FAO 58.5.1. Antarktis FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20′ O und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ O FAO 58.4.4. Antarktis FAO 58.6. Antarktis FAO 58.7. Antarktis Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 Lepidonotothen squamifrons FAO 58.4.4. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides FAO 58.5.2. Antarktis Vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 Dissostichus mawsoni FAO 48.4. Antarktis in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018
(1) Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.
(2) Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ). TEIL B TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2016/2017 Untergebiet/Division Region Saison SSRU Fanggrenze Dissostichus mawsoni (in Tonnen) Beifanggrenze (in Tonnen) SSRU Grenzwert Rochen Macrourus spp. Andere Arten 58.4.1. Gesamte Division 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 A, B, D, F, H 0 545 5841-1 5 15 15 C (einschl. 58.4.1_1, 58.4. 1_2) 193 5841-2 5 16 16 5841-3 9 30 30 E (58.4.1_3, 58.4.1_4) 202 5841-4 1 3 3 5841-5 2 7 7 G (einschl. 58.4.1_5, 58.4.1_6) 150 5841-6 5 17 17 58.4.2. Gesamte Division 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 A, B, C, D 0 42 2 7 7 E (einschl. 58.4.2_1) 42 58.4.3a. Gesamte Division 58.4.3a._1 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 38 2 6 6 Entfällt 88.1. Gesamtes Untergebiet 1. Dezember 2017 bis 31. August 2018 A, B, C, G 591 3 157 A, B, C, G 30 96 30 G, H, I, J, K 2 054 G, H, I, J, K 104 317 104 Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer 467 Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer 23 72 23 88.2. Gesamtes Untergebiet 1. Dezember 2017 bis 31. August 2018 C, D, E, F, G 419 619 C, D, E, F, G, H, I 10 32 32 H 200 I 0
(1) Einschl. 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.
(2) Einschließlich 45 Tonnen für Rossmeer-Untersuchung.
(3) Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer.
(4) Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.
(5) Einschließlich 88.2 A innerhalb der Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer.
(6) Ausgenommen 88.2 A und B, die in 88.1 eingeschlossen sind.
(7) Obergrenze mit höchstens 200 Tonnen in jedem Forschungsblock. Anhang V Teil B — Anlage VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS — SSRU) Region SSRU Gebietsgrenzen 48.6 A Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1° 30′ O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S. B Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S. C Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S. D Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S. E Von 60° S 10° O, nach Osten bis 20° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° O, nach Norden bis 60° S. F Von 60° S 20° O, nach Osten bis 30° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° O, nach Norden bis 60° S. G Von 50° S 1° 30′ O, nach Osten bis 30° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ O, nach Norden bis 50° S. 58.4.1 A Von 55° S 86° O, nach Osten bis 150° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° O, nach Norden bis 55° S. B Von 60° S 86° O, nach Osten bis 90° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° O, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° O, nach Norden bis 60° S. C Von 60° S 90° O, nach Osten bis 100° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° O, nach Norden bis 60° S. D Von 60° S 100° O, nach Osten bis 110° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° O, nach Norden bis 60° S. E Von 60° S 110° O, nach Osten bis 120° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° O, nach Norden bis 60° S. F Von 60° S 120° O, nach Osten bis 130° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° O, nach Norden bis 60° S. G Von 60° S 130° O, nach Osten bis 140° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° O, nach Norden bis 60° S. H Von 60° S 140° O, nach Osten bis 150° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° O, nach Norden bis 60° S. 58.4.2 A Von 62° S 30° O, nach Osten bis 40° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° O, nach Norden bis 62° S. B Von 62° S 40° O, nach Osten bis 50° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° O, nach Norden bis 62° S. C Von 62° S 50° O, nach Osten bis 60° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° O, nach Norden bis 62° S. D Von 62° S 60° O, nach Osten bis 70° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° O, nach Norden bis 62° S. E Von 62° S 70° O, nach Osten bis 73° 10′ O, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° O, nach Norden bis 62° S. 58.4.3a A Gesamte Division, von 56° S 60° O, nach Osten bis 73° 10′ O, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° O, nach Norden bis 56° S. 58.4.3b A Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° O, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73° 10′ O, nach Norden bis 56° S. B Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° O, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73° 10′ O, nach Norden bis 60° S. C Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73° 10′ O, nach Norden bis 59° S. D Von 59° S 79° O, nach Osten bis 86° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° O, nach Norden bis 59° S. E Von 56° S 79° O, nach Osten bis 80° O, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° O, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° O, nach Norden bis 56° S. 58.4.4 A Von 51° S 40° O, nach Osten bis 42° O, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° O, nach Norden bis 51° S. B Von 51° S 42° O, nach Osten bis 46° O, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° O, nach Norden bis 51° S. C Von 51° S 46° O, nach Osten bis 50° O, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° O, nach Norden bis 51° S. D Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° O, nach Osten bis 60° O, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° O, nach Norden bis 50° S. 58.6 A Von 45° S 40° O, nach Osten bis 44° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° O, nach Norden bis 45° S. B Von 45° S 44° O, nach Osten bis 48° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° O, nach Norden bis 45° S. C Von 45° S 48° O, nach Osten bis 51° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° O, nach Norden bis 45° S. D Von 45° S 51° O, nach Osten bis 54° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° O, nach Norden bis 45° S. 58.7 A Von 45° S 37° O, nach Osten bis 40° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° O, nach Norden bis 45° S. 88.1 A Von 60° S 150° O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° O, nach Norden bis 60° S. B Von 60° S 170° O, nach Osten bis 179° O, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° O, nach Norden bis 60° S. C Von 60° S 179° O, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° O, nach Norden bis 60° S. D Von 65° S 150° O, nach Osten bis 160° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° O, nach Norden bis 65° S. E Von 65° S 160° O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° O, nach Norden bis 65° S. F Von 68° 30′ S 160° O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° O, nach Norden bis 68° 30′ S. G Von 66° 40′ S 170° O, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° O, nach Norden bis 66° 40′ S. H Von 70° 50′ S 170° O, nach Osten bis 178° 50′ O, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° O, nach Norden bis 70° 50′ S. I Von 70° S 178° 50′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Norden bis 70° S. J Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° O, nach Osten bis 178° 50′ O, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° O, nach Norden entlang der Küste bis 73° S. K Von 73° S 178° 50′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Norden bis 73° S. L Von 76° S 178° 50′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Norden bis 76° S. M Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S. 88.2 A Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S. B Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S. C Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S. D Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S. E Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S. F Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S. G Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S. H Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S. I Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S. 88.3 A Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S. B Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S. C Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S. D Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S. TEIL C ANHANG 21-03/A MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN Allgemeine Informationen Mitglied: … Fangsaison: … Name des Schiffes: … Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): … Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): … Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen. Untergebiet/Division Zutreffendes bitte ankreuzen 48.1 □ 48.2 □ 48.3 □ 48.4 □ 58.4.1 □ 58.4.2 □ Fangtechnik: Zutreffendes bitte ankreuzen □ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz □ kontinuierliche Fangentnahme □ Leerung des Steerts durch Pumpen □ Sonstige Methode: Bitte angeben. Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills Produktart Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) Ganz, gefroren Gekocht Mehl Öl Sonstige Produkte (bitte angeben)
(1) Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben. Netzkonstruktion Netzabmessungen Netz 1 Netz 2 Weitere Netze Netzöffnung (Netzmaul) Maximale vertikale Öffnung (m) Maximale horizontale Öffnung (m) Netzumfang am Netzmaul (m) Netzmaulfläche (m2) Durchschnittliche Maschenöffnung (mm) Außen Innen Außen Innen Außen Innen 1. Netzblatt 2. Netzblatt 3. Netzblatt … Hinterstes Blatt (Steert)
(1) Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.
(2) Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.
(3) Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01. Grafische Darstellung(en) der Netze: … Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten: Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: … Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Erfassung akustischer Daten Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Schiff verwendeten Echoloten und Sonargeräten an. Geräteart (z. B. Echolot, Sonar) Hersteller Modell Signalgeber-Frequenzen (kHz) Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung): … Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben. ANHANG 21-03/B LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS Methode Gleichung (kg) Merkmal Beschreibung Typ Schätzmethode Einheit Halterungstank-Volumen W*L*H*ρ*1 000 W = Tankbreite konstant Messung zu Beginn des Fangeinsatzes m L = Tanklänge konstant Messung zu Beginn des Fangeinsatzes m ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor variabel Umrechnung von Volumen in Masse kg/Liter H = Füllhöhe des Krills im Tank Hol-spezifisch direkte Beobachtung m Strömungs-messer V*Fkrill*ρ V = Volumen von Krill und Wasser zusammen Hol -spezifisch direkte Beobachtung Liter Fkrill = Anteil des Krills in der Probe Hol -spezifisch korrigiertes Durchflussvolumen — ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor variabel Umrechnung von Volumen in Masse kg/Liter Strömungs-messer (V*ρ)–M V = Volumen der Krill-Paste Hol -spezifisch direkte Beobachtung Liter M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse Hol -spezifisch direkte Beobachtung kg ρ = Dichte der Krill-Paste variabel direkte Beobachtung kg/Liter Bandwaage M*(1–F) M = Masse von Krill und Wasser zusammen Hol -spezifisch direkte Beobachtung kg F = Wasseranteil in der Probe variabel korrigierte Bandwaagenmasse — Behälter (M–Mtray)*N Mtray = Masse des leeren Behälters konstant direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes kg M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen variabel direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft kg N = Anzahl der Behälter Hol-spezifisch direkte Beobachtung — Umrechnung Mehl Mmeal*MCF Mmeal = Masse des erzeugten Mehls Hol-spezifisch direkte Beobachtung kg MCF = Umrechnungsfaktor Mehl variabel Umrechnung von Mehl in ganzen Krill — Steertvolumen W*H*L*ρ*π/4*1 000 W = Steertbreite konstant Messung zu Beginn des Fangeinsatzes m H = Steerthöhe konstant Messung zu Beginn des Fangeinsatzes m ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor variabel Umrechnung von Volumen in Masse kg/Liter L = Steertlänge Hol-spezifisch direkte Beobachtung m Sonstiges Bitte angeben
Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).
Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).
Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).
Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.
(1) Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.
(2) Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden. Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen Halterungstank-Volumen Zu Beginn des Fangeinsatzes Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m) Monatlich Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank Je Hol Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m) Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung) Strömungsmesser Vor dem Fangeinsatz Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst Mehr als einmal monatlich Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank Je Hol Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung) Strömungsmesser Vor dem Fangeinsatz Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen) Wöchentlich Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter) Je Hol Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung) Bandwaage Vor dem Fangeinsatz Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst Je Hol Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung) Behälter Vor dem Fangeinsatz Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg) Je Hol Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg) Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps) Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung) Umrechnung Mehl Monatlich Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill Je Hol Messung der Masse des erzeugten Mehls Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung) Steertvolumen Zu Beginn des Fangeinsatzes Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m) Monatlich Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert Je Hol Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m) Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
(1) Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.
(2) Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden. ANHANG VI IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH 1. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Kapazität (BRZ) Spanien 22 61 364 Frankreich 27 45 383 Portugal 5 1 627 Italien 1 2 137 Union 55 110 511 2. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Kapazität (BRZ) Spanien 27 11 590 Frankreich 41 7 882 Portugal 15 6 925 Vereinigtes Königreich. 4 1 400 Union 87 27 797
(1) In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; diese kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden. ANHANG VII WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen Spanien 14 Union 14 ANHANG VIII MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN Flaggenstaat Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegen Hering, nördlich von 62° 00′ N Noch festzulegen Noch festzulegen Färöer Makrele, 6a (nördlich von 56°30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59° N) Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h 14 14 Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 Noch festzulegen Hering, 3a 4 4 Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 14 14 Leng und Lumb 20 10 Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W) 20 20 Blauleng 16 16 Venezuela Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) 45 45
Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.
Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.
(1) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.
(1) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Andere Arten Gebiet: Vb (färöische Gewässer) (OTH/05B-F.) Deutschland 322…
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Andere Arten Gebiet: Vb (färöische Gewässer) (OTH/05B-F.) Deutschland…
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Andere Arten Gebiet: Färöische Gewässer von Vb (OTH/05B-F.) Deutschland…
(1) Ausgenommen geschätzte 746 t Beifang in der Industriefischerei. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet…
(1) Ausgenommen geschätzte 746 t Beifang in der Industriefischerei. Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden…
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Andere Arten Gebiet: Vb (färöische Gewässer) (OTH/05B-F.) Deutschland 0…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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