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Für Tritosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, für Tritosulfuron und dessen Metaboliten AMTT aufgrund ihrer unterschiedlichen toxikologischen Eigenschaften zwei getrennte Rückstandsdefinitionen festzulegen. Die Behörde empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für Tritosulfuron. Hinsichtlich des Metaboliten AMTT empfahl sie, alle RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen. Für AMTT müssen Analysemethoden zur Ermittlung der niedrigstmöglichen spezifischen Bestimmungsgrenze entwickelt werden. Sobald diese Methoden verfügbar sind, können die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Werte jederzeit überprüft werden.
Für Mesosulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Trifluralin hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Amidosulfuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Fenhexamid,…
Für Ethoxysulfuron, Metsulfuron-methyl, Prosulfuron, Rimsulfuron, Sulfosulfuron und Thifensulfuron-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der…
Für Triflusulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Tolylfluanid hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.