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Verbraucher können Finanzkontrakte, insbesondere Hypothekar- und Verbraucherkreditverträge, abschließen, für die ein Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, aber ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen bringen es mit sich, dass ihre Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den verwendeten Referenzwert möglicherweise begrenzt sind. Darum muss zumindest sichergestellt werden, dass Kreditgeber oder Vermittler für Verbraucherkredite angemessene Informationen zur Verfügung stellen. Um diese zu erreichen, sollten die Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU daher entsprechend geändert werden.
Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem…
Zahlreiche Verbraucher haben Finanzkontrakte, insbesondere hypothekenbesicherte Verbraucherkreditverträge, geschlossen, für die Referenzwerte, die denselben…
Kreditgeber und Kreditvermittler nutzen häufig Werbung, oftmals in Verbindung mit Sonderkonditionen, um das Interesse der Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt…
Der Aspekt der angemessenen Informationen über Referenzwerte für Finanzkontrakte wird in den Unions-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens geregelt. Infolge…
Um sicherzustellen, dass einheitliche Rahmenbedingungen bestehen und dass die Eigenschaften der angebotenen Kreditprodukte und nicht die Vertriebswege, durch…
Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.