Erwägungsgrund 13 32014L0017
Diese Richtlinie regelt Kreditverträge, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf Wohnimmobilien beziehen; dies hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen auch zum Schutz der Verbraucher bei Kreditverträgen anzuwenden, die andere Immobilienformen betreffen, oder solche Kreditverträge auf andere Weise zu regeln.