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Züchter, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, sollten das Recht haben, Tierzuchtbescheinigungen für ihre Zuchttiere, die an dem Zuchtprogramm beteiligt sind, und das Zuchtmaterial dieser Tiere zu erhalten. Werden Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union verkauft oder in die Union verbracht, sollten Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, damit diese Tiere oder die Nachkommen, die aus diesem Zuchtmaterial entstehen, in andere Zuchtbücher oder Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden können. Tierzuchtbescheinigungen sollten den Züchter über die genetische Qualität und die Abstammung des erworbenen Tieres informieren. Solche Bescheinigungen sollten beispielsweise, soweit notwendig, für Zuchttiere auf einer Ausstellung oder wenn diese in einer Prüfstation oder einer Besamungsstation untergebracht sind, ausgestellt werden.
Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen wurden, oder deren…
ihnen eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 4 ausgestellt wird;
Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 kann für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von…
Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt wird, die…
Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 dem Zuchtmaterial von seinem…
Die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union und ihre Ausfuhr in Drittstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Landwirtschaft der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.