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Es wird angenommen, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht zur Kursfestsetzung beitragen und dass die Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht für diese Geschäfte gelten sollten.
Die Titel II und III finden keine Anwendung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen…
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Die Titel II und III finden keine Anwendung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3…
In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die in den Artikeln 387 bis 403 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften für Großkredite gelten nicht…
Spezifische Querverweise in den Richtlinien 2009/65/EC , 2011/61/EU und 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Bestimmungen der Verordnung…
Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf…
Die Richtlinie 2004/39/EG sollte daher zum Teil mit der vorliegenden neuen Richtlinie neu gefasst und zum Teil durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.