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Diese Verordnung gilt für
Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die niedergelassen sind:
in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen, unabhängig von deren Standort;
in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird;
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
Manager alternativer Investmentfonds („AIFM“), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;
Gegenparteien, die Weiterverwendung betreiben und die niedergelassen sind:
in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;
in einem Drittland, wenn entweder — die Weiterverwendung im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien erfolgt oder — die Weiterverwendung Finanzinstrumente betrifft, die eine in der Union niedergelassene Gegenpartei oder eine Zweigniederlassung in der Union einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei gemäß einer Sicherheitenvereinbarung gestellt hat.
Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für
Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
die Zentralbank, andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig oder daran beteiligt sind.
Artikel 4 gilt nicht für Geschäfte, bei denen ein Mitglied des ESZB Gegenpartei ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Zu diesem Zweck und vor dem Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie Zentralbanken und öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, international behandelt werden. Dieser Bericht enthält eine vergleichende Analyse der Behandlung der Zentralbanken und jener Stellen innerhalb des Rechtsrahmens mehrerer Drittländer. Ergibt sich aus dem Bericht — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse und möglicher Folgen —, dass es notwendig ist, die geldpolitischen Aufgaben der Zentralbanken und Stellen jener Drittländer von Artikel 15 auszunehmen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt und nimmt diese Zentralbanken und Stellen in die Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf.
Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber sowie für Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung…
Titel VII Kapitel 1 dieser Verordnung findet auch auf Drittlandfirmen Anwendung, die innerhalb der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder…
sämtliche Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, deren Aufgaben der einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Ziffern i und ii…
ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut,
Diese Verordnung gilt nicht für:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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