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Um sicherzustellen, dass diese Länder schnell wieder in das Verzeichnis in Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben, und in Erwartung von deren Inkrafttreten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen die durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichenen Länder wieder dieses Verzeichnis aufgenommen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der…
Um diese Verordnung im Hinblick auf bestimmte, nicht wesentliche Vorschriften zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Was die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates anbelangt, sollte, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 in Bezug auf Änderungen von Anhang I delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste…
Zur Umsetzung der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte und um Klarheit und Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.