Erwägungsgrund 3 32026R1395
Da die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit auch im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt wird, sollte die gemeinsame Handelspolitik der Union mit den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten primären Zielen der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere mit der Bekämpfung und Beseitigung der Armut, in Einklang stehen und zu deren Stärkung beitragen und zudem eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und eine verantwortungsvolle Staatsführung in den Entwicklungsländern fördern. Die gemeinsame Handelspolitik der Union sollte auch mit den Anforderungen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer („Ermächtigungsklausel“) in Einklang stehen, der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1979 angenommen wurde und den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.