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Da es sich bei der Ostsee um ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleine Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden, wobei die Anmeldungen mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen vorgelegt werden sollten. Unter Berücksichtigung der begrenzten Auswirkungen von Fangreisen mit sehr kleinen Fangmengen auf die betreffenden Bestände sowie des Verwaltungsaufwands für Anmeldungen im Zusammenhang mit solchen Fangreisen ist es jedoch angebracht, solche Anmeldungen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Schiffe eine Mindestmenge von 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagischer Arten an Bord mitführen.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die dort festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der…
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Schiffe, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Arten von…
Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge der Union — unabhängig von der Länge des…
Um eine wirksame Kontrolle und Überwachung des Fanggebiets mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass…
Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m wäre das Führen eines Fischereilogbuchs oder das Ausfüllen einer Anlandeerklärung ein…
Ebenso sollte die Verwendung von Fischereilogbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.