Erwägungsgrund 2 32016R1158
Die mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vordrucke regelmäßig geändert werden müssen, um den häufigen Änderungen der ICAO-Richtlinien zeitnah Rechnung zu tragen, wodurch ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht. Die Verpflichtung, diese Vordrucke zu verwenden, ist nicht gerechtfertigt, da die Europäische Agentur für Flugsicherheit selbst die nötigen Vordrucke erstellen und aktualisieren kann. Daher sollten sowohl das Erfordernis, die Vordrucke zu verwenden, als auch die Vordrucke selbst in der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 gestrichen werden.