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Nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist beim Flug oberhalb einer bestimmten Druckhöhe ein Sauerstoffvorrat mitzuführen und zu nutzen. Entsprechend dem Grundsatz der Risikodifferenzierung, wonach der Umfang des regulatorischen Schutzes der beteiligten Akteure von ihrer Fähigkeit zur Bewertung und Begrenzung der Risiken abhängt, sollte der Pilot des Luftfahrzeugs unter Berücksichtigung bestimmter objektiver Kriterien bestimmen, ob in einem Luftfahrzeug ohne Druckkabine im nichtgewerblichen Betrieb ein Sauerstoffvorrat mitzuführen und zu nutzen ist.
Der erforderliche mitzuführende Sauerstoffvorrat richtet sich nach der Flughöhe, der Flugdauer in bestimmten Flughöhen und nach der Anzahl der Personen an Bord.
Für Flüge über 6 000 m (20 000 Fuß) NN müssen Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Druckkabine ausgerüstet sein. Luftfahrzeuge mit…
Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwartenden…
der Druckhöhe, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben und die Luftraumanforderungen dies erfordern oder wenn die Höhe auf Sauerstoffverwendung überprüft werden…
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer von dem ermächtigten Arzt über den Antritt von Flugreisen beraten werden. Tabelle 1: Ausschleusung mit…
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.