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1. Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze müssen in der Lage sein, die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb in den in Anhang I aufgeführten Frequenzbereichen und Zeiträumen aufrechtzuerhalten.
2. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der VNB kann mit dem relevanten ÜNB breitere Frequenzbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb vereinbaren. Sind breitere Frequenzbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb wirtschaftlich und technisch möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der VNB seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
Sie müssen in der Lage sein, in den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Frequenzbereichen sowie in dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten erweiterten Bereich zu…
Sie müssen in der Lage sein, in den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Frequenzbereichen sowie in dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten erweiterten Bereich zu…
2. Jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss und jeder Betreiber eines Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss, für den eine…
5. Der Zeitraum, in dem der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss…
2. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss beantragt beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.