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Nach Artikel 28 der Richtlinie 2009/72/EG können die Mitgliedstaaten veranlassen, dass ein Verteilernetz unter bestimmten Umständen als geschlossenes Netz eingestuft wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten für geschlossene Verteilernetze nur dann gelten, wenn die Mitgliedstaaten dies gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/72/EG vorsehen.
Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten…
„geschlossenes Verteilernetz“ bezeichnet ein gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/72/EG von den nationalen Regulierungsbehörden oder, falls die Mitgliedstaaten…
Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten…
Die Mitgliedstaaten oder ihre benannten zuständigen Behörden können es Verteilernetzbetreibern gestatten, andere Tätigkeiten als jene auszuüben, die in dieser…
Diese Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten Bürgerenergiegemeinschaften zu gestatten, Verteilernetzbetreiber — entweder nach der allgemeinen Regelung…
Die Regulierungsbehörden sollten die Kosten, die den Netzbetreibern bei der Anwendung dieser Verordnung tatsächlich entstehen, in angemessenem Umfang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.