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Im Interesse der erforderlichen Rechtssicherheit sollte sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetze und neue Verbrauchseinheiten beschränken, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für relevante Netzbetreiber und relevante Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) Laststeuerungsdienste zu erbringen. Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten für bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB genutzt werden oder werden können. Die Anforderungen dieser Verordnung sollten auch nicht auf neue oder bestehende Verbrauchsanlagen angewandt werden, die auf Verteilernetzebene angeschlossen sind, außer wenn sie Laststeuerungsdienste für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen. Die Anforderungen dieser Verordnung sollten jedoch dann gelten, wenn die zuständige Regulierungsbehörde oder der Mitgliedstaat aufgrund der Entwicklung der Netzanforderungen und einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse etwas anderes vorsieht oder wenn die Betriebsmittel einer bestehenden Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, einer bestehenden Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, eines bestehenden Verteilernetzes oder einer bestehenden Verbrauchseinheit innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes mit einer Anschlussspannung von mehr als 1 000 V in einem wesentlichen Umfang modernisiert oder ausgetauscht wurden und sich dadurch Auswirkungen auf die technischen Fähigkeiten ergeben.
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit…
1. Die Netzanschlussbestimmungen dieser Verordnung gelten für Der relevante Netzbetreiber erteilt keine Genehmigung für den Anschluss von neuen…
Die Bestimmungen für Verbrauchseinheiten, die von Verbrauchsanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen genutzt werden, um Laststeuerungsdienste für relevante…
bestehende und neue Verbrauchsanlagen, geschlossene Verteilernetze und Dritte, soweit diese Laststeuerungsdienste gemäß den in Artikel 27 der Verordnung (EU)…
Diese Verordnung gilt für Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“), Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „VNB“) einschließlich der Betreiber geschlossener…
Diese Verordnung gilt für bestehende und neue Stromerzeugungsanlagen, die nach den Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/631 als Anlagen des Typs A…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.