Erwägungsgrund 5 32016R1390
Nachdem Vifor Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Equazen eye q® im Hinblick auf die Verbesserung der Lesefähigkeit abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00462). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Equazen eye q® (Zusammensetzung von EPA:DHA:GLA im Verhältnis 9:3:1) verbessert die Lesefähigkeit und damit zusammenhängende kognitive Funktionen bei Kindern“.