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Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften, nach denen Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wird. Am 25. Juni 2014 bzw. am 24. August 2014 beantragten Finnland und Schweden bei der Kommission die Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“.
Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften, gemäß denen einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines…
Angesichts der EFSA-Berichte und der positiven Ergebnisse der durch die Kommission vorgenommenen Bewertung obiger Anträge hinsichtlich der übrigen Kriterien in…
In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung…
In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Bedingungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen muss, um als…
In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramm für…
In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte ein zweistufiges System für den Status von Haltungsbetrieben im Hinblick auf klassische Scrapie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.