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Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle unzulässig. Durch Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird dieses Verbot auf die Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ausgedehnt, bis alle Mitgliedstaaten den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ aufweisen. Da atypische BSE als spontane Krankheit erachtet wird, die mit geringer Prävalenz auch in Ländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko auftritt, sollte das genannte Verbot weiter gelten, nachdem allen Mitgliedstaaten der Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ zuerkannt wurde. Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass diese zeitliche Beschränkung gestrichen wird.
Tierische Erzeugnisse aus Drittländern mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen…
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder…
Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut…
Anhang XI wird wie folgt geändert: 1. In Anhang XI Teil A erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: „1. a) Folgende Gewebe gelten als spezifizierte…
In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Analysemethoden für die TSE-Testung bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Laut dem gemeinsamen…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT A Erzeugnisse Für die folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.