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In Bezug auf Pepino mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte .
In Bezug auf Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass es zweckmäßig ist, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG)…
In Bezug auf Cerevisan ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte .
In Bezug auf Lecanicillium muscarium Stamm Ve6 gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu dem Schluss , dass…
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „COS-OGA“, „Cerevisan“, „Calciumhydroxid“,…
In Bezug auf Terpen-Gemisch QRD 460 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt , dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden…
In Bezug auf COS-OGA ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.