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In Bezug auf Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Paecilomyces lilacinus Stamm 251 und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm kam die Behörde zu dem Schluss , dass diese Stoffe für den Menschen nicht krankheitserregend sind und keine Toxine erzeugen. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist. Bezüglich Heptamaloxyloglucan kam die Behörde zu dem Schluss , dass die Aufnahme dieses Stoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
In Bezug auf Phlebiopsis gigantea , Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 , Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus , Spodoptera exigua…
Für Acetamiprid, Azoxystrobin und Propiconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG)…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 15. September 2002 von Prophyta einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces…
In ihrem Gutachten vom 22. August 2011 zu Dicofol empfiehlt die Behörde weder die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 noch…
Bezüglich Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der…
In Bezug auf L-Ascorbinsäure gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.