Art. 35 32016R1447
Der relevante ÜNB, der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer des HGÜ-Systems stimmen sich über ein Regelungssystem ab, das vom Eigentümer des HGÜ-Systems festgelegt wird und verschiedene Regelungsmodi umfasst, einschließlich der Einstellungen der einzelnen Parameter, und vereinbaren dieses.
Hinsichtlich der Rangfolge der Schutz- und Regelungsvorrichtungen ordnet der Eigentümer des HGÜ-Systems seine Schutz- und Regelungsgeräte entsprechend der folgenden absteigend geordneten Prioritätsliste, soweit die relevanten ÜNB in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber nichts anderes bestimmen:
Schutz des Netzes und des HGÜ-Systems;
Wirkleistungsregelung zur Unterstützung im Notfall;
ggf. synthetische Schwungmasse;
automatische Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3;
LFSM;
FSM und Frequenzregelung und
Begrenzung des Leistungsgradienten.