Art. 51 32016R1447
Hinsichtlich der Mess- und Regelinstrumente für den Betrieb muss jede HGÜ-Stromrichtereinheit eines HGÜ-Systems mit einer automatischen Regelungsvorrichtung ausgestattet sein, die Anweisungen vom relevanten Netzbetreiber und dem relevanten ÜNB entgegennehmen kann. Diese automatische Regelungsvorrichtung muss es ermöglichen, die HGÜ-Stromrichtereinheiten des HGÜ-Systems auf koordinierte Weise zu betreiben. Der relevante Netzbetreiber legt die Hierarchie der automatischen Regelungsvorrichtungen für jede HGÜ-Stromrichtereinheit fest.
Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung des HGÜ-Systems muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen an den relevanten Netzbetreiber zu senden:
Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf
das Hochfahren;
Wechsel- und Gleichspannungsmessungen;
Dreh- und Gleichstrommessungen;
Wirkleistungs- und Blindleistungsmessungen auf Drehstromseite;
Gleichstrom-Leistungsmessungen;
Betriebsart der einzelnen HGÜ-Stromrichtereinheit im HGÜ-Stromrichter (Bipol oder Monopol);
Schaltzustand der einzelnen Komponenten und der Schaltanlage und
FSM-, LFSM-O- und LFSM-U-Wirkleistungsbereiche.
Alarmsignale, mindestens in Bezug auf
Notabschaltung;
Blockieren des Rampens;
schnelle Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.
Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen vom relevanten Netzbetreiber entgegenzunehmen:
Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf
Startanweisungen;
Wirkleistungssollwerte;
Einstellungen für den frequenzabhängigen Modus;
Sollwerte für die Blindleistung, die Spannung oder ähnliche Parameter;
Blindleistungsregelungsmodi;
Regelung zur Dämpfung von Leistungspendelungen und
synthetische Schwungmasse.
Alarmsignale, mindestens in Bezug auf
Anweisungen zur Notabschaltung;
Anweisungen zum Blockieren des Rampens;
Wirkleistungsflussrichtung und
Anweisungen zur schnellen Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.
Der relevante Netzbetreiber kann für jedes bereitzustellende Signal Qualitätsvorgaben festlegen.